Fehlender Versicherungsschutz

Die Folgen eines total fehlenden oder nicht ausreichenden Versicherungsschutzes oder die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfalle, reichen von kleinen Vermögenseinbußen und Verärgerung bis zum materiellen und finanziellen Ruin.

Eine Analyse des Problems legt im Wesentlichen drei Gruppen von Mängeln offen (nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles können sich die Sachverhalte der einzelnen Gruppen auch decken oder überschneiden).

 

 

Gruppe 1: Selbst verursachte oder verschuldete Mängel

1. Für das Risiko wurde überhaupt kein Versicherungsschutz genommen.

2. Es existiert zwar ein Versicherungsvertrag, das Schadenereignis fällt jedoch auf einen Zeitpunkt (oder in einen Zeitraum), zu dem (in dem) die Versicherung materiell noch nicht begonnen hat (nicht wirksam war) oder materiell bereits wieder beendet ist (§§ 1, 2, 7, 8, 10, 13 ff Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)).

3. Es wird erst im Schadenfalle festgestellt, daß der Inhalt des Versicherungsscheines vom Antrage oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht und der Inhalt des abweichenden Versicherungsscheines leider Gültigkeit erlangt hat, da der Versicherer die hierfür erforderlichen Formvoraussetzungen erfüllt hat, durch den Versicherungsnehmer jedoch ein rechtzeitiger Widerspruch nach Erhalt des Versicherungsscheines versäumt wurde (§ 5 VVG).

4. Es wurde eine Obliegenheit verletzt, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen war (§ 6 Abs. 1 VVG).

5. Es wurde eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr und/oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen war (§ 6 Abs. 2, § 32 VVG).

6. Es wurde eine Obliegenheit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen war (§ 6 Abs. 3 VVG).

7. Der Versicherungsnehmer hat die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt (§§ 16 ff VVG). - Dies ist besonders gefährlich, da der Versicherer aus diesem Grunde vom Vertrage zurücktreten kann und je nach Lage des Falles leistungsfrei wird. Darüberhinaus ist der Versicherungsnehmer in bestimmten Fällen zur Rückzahlung von früheren Schadensersatzleistungen des Versicherers verpflichtet. Der Versicherungsnehmer hingegen hat keinen Anspruch auf Prämienrückzahlung (§ 40 Abs. 1 VVG).

8. Der Versicherungsnehmer hat nach dem Abschluß des Vertrages die Gefahr erhöht (§§ 23 ff VVG).

9. Eine Gefahrerhöhung ist unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetreten und er hat dem Versicherer hiervon nicht rechtzeitig Anzeige gemacht (§§ 27 ff VVG).

10. In der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages ist eine Gefahrerhöhung eingetreten, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war (§ 29 a VVG).

11. Der Versicherungsnehmer hat sonstige Anzeige- und Auskunftspflichten verletzt (§§ 33, 34 VVG).

12. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt (§ 38 VVG).

13. Der Versicherungsnehmer hat eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, der Versicherer hat gemahnt, eine zulässige Frist gestellt und die Frist ist abgelaufen (§ 39 VVG).

14. In der Summenversicherung (z.B. Lebensversicherung, Unfallversicherung) und in der Passivenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung), sowie bei der Versicherung auf "Erstes Risiko", reichen die Versicherungssummen nicht aus, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen (§ 50 VVG).

15. In bestimmten Zweigen der Schadenversicherung ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung). Der Versicherer haftet für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert (§ 56 VVG).

16. In bestimmten Zweigen der Schadenversicherung vermindert sich die Versicherungssumme vom Schadentage an für den Rest der Versicherungsperiode um den Betrag der Entschädigung. Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden oder werden, so sind unter Umständen die Versicherungssummen in einem weiteren Versicherungsfall innerhalb der gleichen Versicherungsperiode nicht ausreichend, obwohl sie beim ersten Versicherungsfall ausreichend waren.

17. Der Versicherungsnehmer hat – in bestimmten Versicherungszweigen – dem Versicherer eine Nebenversicherung (Mehrfachversicherung) nicht rechtzeitig angezeigt.

18. Der Versicherungsnehmer hat eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG genommen; der zweite Versicherungsvertrag ist nichtig.

19. Der Versicherungsnehmer hat nicht nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gesorgt (§ 62 VVG).

20. Der Versicherungsnehmer hat es in bestimmten Fällen unterlassen, rechtzeitig ein Sachverständigenverfahren bzw. die Entscheidung eines Ärzteausschusses zu beantragen.

21. In den gesetzlich geregelten Fällen der Veräußerung von Sachen oder Rechten hat der Versicherer nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten oder bei verspäteter Kenntnis rechtzeitig gekündigt (§ 71 VVG).

22. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt (§ 79 VVG).

 

 

Gruppe 2: Informationsmängel

1. Der Versicherungsnehmer ist über den Geltungsbereich und/oder den Deckungsumfang nicht oder nicht ausreichend informiert.

2. Der Versicherungsnehmer ist über die nicht versicherten Sachen und Kosten, sowie über die nicht versicherten Gefahren nicht oder nicht ausreichend informiert (Gesetzliche Risikoausschlüsse: §§ 61, 84, 125, 130, 131, 132, 137 (1), 152, 181 VVG und Bestimmungen der AVB – einzelne gesetzliche Bestimmungen erfahren durch die AVB eine Änderung).

3. Der Versicherungsnehmer ist über die Möglichkeiten, durch besondere Vereinbarungen den Geltungsbereich und/oder den Deckungsumfang zu erweitern, nicht oder nicht ausreichend informiert.

4. Der Versicherungsnehmer ist über die wirtschaftlich zweckmäßigste Vertragsgestaltung nicht oder nicht ausreichend informiert (Strategieberatung, Systemberatung, wirtschaftliche Bewertung, Klauseln).

5. Der Versicherungsnehmer ist nicht davon informiert, daß in bestimmten Fällen, in welchen ihm ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 67 VVG). In bestimmten Fällen kann dies für den Versicherungsnehmer nachteilig sein.

Der Versicherungsnehmer ist nicht davon informiert, in welchen Fällen und wie eine Vertragsgestaltung oder sonstige Regelung möglich ist, welche die Nachteile nicht entstehen läßt.

 

 

Gruppe 3: Mängel auf der Seite des Versicherers

1. Der Versicherer verweigert unberechtigt ganz oder teilweise den Versicherungsschutz (diese Fälle gehören zwar nicht in die Systematik dieser Darstellung, da der Versicherungsschutz nicht fehlt, jedoch ist für den Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Ergebnis gleichbedeutend mit fehlendem Versicherungsschutz, wenn die unberechtigte Ablehnung des Versicherers nicht erkannt wird oder, wenn sie zwar erkannt wird, aber aus verschiedenen Gründen keine Schritte gegen den Versicherer unternommen werden).

2. Über das Vermögen des Versicherers wird der Konkurs eröffnet (§ 13 VVG). Dies ist eine theoretische, denkbare, aber nicht sehr wahrscheinliche Möglichkeit. Die laufende Beaufsichtigung durch das Bundesaufsichtsamt hat sich bewährt. Außerdem ist in diesem Falle eine für den Versicherungsnehmer günstige Regelung wahrscheinlich (Übernahme des notleidenden Versicherers durch andere Versicherer). Die Auswahl besonders leistungsfähiger Versicherer kann aber nicht schaden.

 

 

Schlußfolgerungen

Für einen Nichtfachmann dürfte es sehr schwer sein, festzustellen, ob Versicherungsschutz ganz oder nur teilweise besteht oder ob überhaupt kein Versicherungsschutz existiert.

Selbst nach Kenntnisnahme des geschilderten Systems dürfte es für den Nichtfachmann noch sehr schwierig sein, die einzelnen Tatbestände herauszuarbeiten und richtig zu bewerten, möge es sich um eine wirtschaftliche oder eine versicherungsrechtliche Bewertung handeln.

Eine Beratung und Geschäftsbesorgung durch Spezialisten ist unumgänglich notwendig.

Welcher Spezialist in Versicherungsfragen dürfte wohl geeigneter sein einen Versicherungsnehmer zu beraten und die versicherungstechnische Abwicklung zu übernehmen, als ein Versicherungsmakler, der nach herrschender Lehre "Bundesgenosse" des Versicherungsnehmers ist und seine Interessen wahrzunehmen hat.

Wir verweisen auf unser umfangreiches Dienstleistungsprogramm und unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen (335 AAB). In unseren AAB ist ausdrücklich schriftlich festgehalten, daß wir die Interessen unserer Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrnehmen.

(Begriffserläuterungen

Dem Versicherungsnehmer werden durch Gesetz und/oder Vertrag bestimmte Pflichten (Auskunfts-, Mitteilungs-, Anzeige- und Verhaltenspflichten) auferlegt. Bei Obliegenheiten entfällt zwar ein Erfüllungszwang, jedoch liegt die Erfüllung der Obliegenheiten im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers, da bei Verletzung von Obliegenheiten der Versicherer unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

Ein eingetretener Schaden wird bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf den Versicherungswert entschädigt. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko entfällt also die Anwendung des Prinzips der Unterversicherung.)

 

PETER ODENDAHL & CO.

VERSICHERUNGSMAKLERGESELLSCHAFT MBH

Ursprung: 1956

Firmensitz München - Handelsregister München  HRB 78443 - Geschäftsführer: Peter Odendahl 



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