InformationsTechnologieSafeCover

 

Betriebs-, Produkt- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

für Unternehmen der Informationstechnologie

01 Versichertes Risiko / IT Leistungs-, Produktbereiche

02 Mitversicherte Niederlassungen und selbständige Unternehmen

03 Mitversicherte Personen

04 Deckungssummen / Selbstbeteiligung / Serienschäden

05 Projektexcedent

06 Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen

07 Haftpflichtansprüche mitversicherter selbständiger Unternehmen

08 Implementierungs-, Integrations- und Tätigkeitsschäden

09 Rechtsverletzungen

10 Verzug

11 Umweltschäden

12 Allmählichkeitsschäden etc.

13 Mietsachschäden

14 Belegschafts-, Besucherhabe und Schlüsselverlust

15 Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation

16 Teilnahme an Arbeits-oder Liefergemeinschaften

17 Verlängerung der Gewährleistungsfrist

18 Schiedsgerichtsverfahren

19 Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen

20 Strafrechtsschutz

21 Nebenrisken

22 Zeitliche Begrenzung

23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

24 Nicht versicherte Risiken

25 Private Haftpflichtversicherungen

 

01 Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb eines Unternehmens der Informationstechnologie (IT) für Personen-, Sach- und (echte) Vermögens-schäden, incl. daraus resultierender Folgeschäden, auch soweit die Schäden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder auf Falschlieferung beruhen.

Die Deckung gilt weltweit nach jeweils geltendem Recht.

Versicherungsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und diese Bedingungen.

Versicherte IT – Leistungs- und Produktbereiche :

Softwareherstellung, -handel, -implementierung, -pflege, Informationserfassung, -speicherung, -verarbeitung, IT-Analyse, -Organisation, Einweisung, Schulung IT-Beratung, Sicherheitsberatung

Wirtschaftliche Unternehmensberatung IT-Sachverständigentätigkeit, -Begutachtung

Netzwerkplanung, -installation, -integration Online- , Internet- , Provider- Leistungen,

e-commerce Hardwareherstellung, soweit die Hardware untergeordnetes Zusatzprodukt zur Softwareherstellung ist Hardwarehandel, -installation,- integration, -wartung

Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.

 

02 Mitversicherte Niederlassungen und selbständige Unternehmen

Versichert sind alle rechtlich

unselbständigen Niederlassungen des Versicherungsnehmers im In- und Ausland, ausgenommen in USA/ Kanada; selbständigen Tochterunternehmen (auch Mehrheitsbeteiligungen) des Versicherungsnehmers mit dem Betriebscharakter gem. Ziff.01 innerhalb der EU; selbständigen Unternehmen außerhalb der EU, soweit lt. Dokument ausdrücklich vereinbart;

Voraussetzung ist, daß der jeweilige Umsatz im konsolidierten Umsatz enthalten ist.

Der Versicherungsschutz wird subsidiär zu einer ggf. für diese Niederlassungen/Unternehmen bestehenden (lokalen) Haftpflichtversicherung geboten.

 

03 Mitversicherte Personen

Versichert sind neben dem Versicherungsnehmer alle Betriebsangehörigen –auch ehemaligen- und in den Betrieb eingegliederte Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) handelt, die von mitversicherten Personen verursacht werden, die nicht zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles angestellt sind. Leitende Sicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter gelten als "Leitende" im Sinne vorstehender Definition. Das gleiche gilt für Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen.

 

04 Deckungssummen / Selbstbeteiligung / Serienschäden

Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis

DM 5.000.000 Personenschäden

DM 1.000.000 sonstige Schäden (Sach- und echte Vermögensschäden)

soweit lt. Dokument keine abweichenden Summen vereinbart sind.

Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Deckungssummen.

Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenereignis bei sonstigen Schäden –außer private Risiken- :

DM 2.000,-- sonstige Schäden (Sach- und echte Vermögensschäden)

soweit lt. Dokument keine abweichenden Summen vereinbart sind.

Bei Schäden in USA/Kanada beträgt die Selbstbeteiligung generell DM 20.000,--.

Die Selbstbeteiligung gilt auch für Kosten bei Unterlassungsklagen, einstweiligen Verfügungen, Strafprozessen.

Bei Schäden in USA/Kanada werden die Kosten (z.B. Rechtsverteidigungskosten) auf die Deckungssumme angerechnet.

Mehrere Schadenereignisse aus der gleichen Ursache (z.B. aus dem gleichen Entwicklungsfehler) oder aus Lieferungen solcher Erzeugnisse oder Erbringung solcher Leistungen, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Schadenereignis und in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste dieser Schadenereignisse eingetreten ist.

Dies gilt nicht, wenn zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang besteht.

Teilweise abweichend von § 1 Ziff. 1 AHB bezieht sich die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes ausschließlich auf Schadenereignisse solcher Serien, deren erstes Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf alle Schadenereignisse dieser Serien. § 3 Ziff. II Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

 

05 Projektexcedent

Für vor Beginn angezeigte Projekte können die Deckungssummen nach individueller Vereinbarung angehoben werden.

Für den Projektexcedenten gelten die Bestimmungen dieses Versicherungsvertrages, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

06 Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen

Eingeschlossen sind in teilweiser Abweichung von § 7 Ziff. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen Sachschäden sowie Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, ferner wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt.

 

07 Haftpflichtansprüche mitversicherter selbständiger Unternehmen

Mitversichert sind - abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen untereinander. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden gemäß Ziff. 08 dieser Police.

 

08 Implementierungs-, Integrations- und Tätigkeitsschäden

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aufgrund einer vor Ort oder mittels elektronischem Zugang durch Implementierungs- oder Integrationsarbeiten verursachten Nichtverfügbarkeit von Daten (z.B. durch versehentliche Datenlöschung, Beeinträchtigung der Datenordnung).

Mitversichert ist abweichend von § 4 Ziff.I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.

 

09 Rechtsverletzungen

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Urheber-, Patent-, Datenschutz-, Persönlichkeits-, Marken- und Namensrechtsverletzungen.

Nicht versichert sind Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten.

Ausgeschlossen sind Schäden, soweit sie auf grober Fahrlässigkeit beruhen oder die sich in USA, Kanada oder Großbritannien ereignen, bzw. die vor Gerichten dieser Länder verhandelt werden.

 

10 Verzug

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Verzug, wenn sie direkte Folge eines der folgenden Ereignisse sind:

Nichtverfügbarkeit von Daten aufgrund von Schäden an elektronischen Geräten des Versicherungsnehmers

durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser;

aufgrund eines Abhandenkommens durch Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung;

aufgrund von Über- oder Unterspannung, elektrostatischer Aufladung, elektromagnetischer Störung sowie höherer Gewalt einschließlich Blitzeinwirkung.

Voraussetzung ist, daß die Geräte über eine Elektronik-Versicherung sachversichert sind.

 

11 Umweltschäden

Mitversichert sind –abweichend von § 4 I 8, § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB- gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit es sich nicht um Einleitungen oder Anlagen i.S. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG-Anlagen) oder Bundesimmisionsschutzgesetzes (BImSchG-Anlagen) handelt.

Mitversichert sind Kleingebinde auf dem Betriebsgrundstück bis 500 L Gesamtlagermenge, bei bis zu 60 L Fassungsvermögen je Einzelbehältnis. Ausgeschlossen bleiben CKW- und PCB- haltige Stoffe.

Für ausländische Risiken gilt die Einstufung analog den Bestimmungen des WHG und des BImSchG.

Für Versicherungsfälle im Ausland besteht Versicherungsschutz nur für solche Schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung sind.

 

12 Allmählichkeitsschäden etc.

Der Ausschluß § 4 Ziff. I 5 AHB ist gestrichen.

 

13 Mietsachschäden

Mitversichert sind - abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB- gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten - ausgenommen deren Einrichtungsgegenstände, Produktionsanlagen und dgl. –.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten kapital- und / oder personalmäßig verbunden sind oder bei denen es sich um Angehörige i.S. von § 4 Ziff. 2 vorletzter Abs. AHB handelt.

Ausgeschlossen sind die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

 

14 Belegschafts- , Besucherhabe und Schlüsselverlust

Mitversichert sind - in Ergänzung des § 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie wegen Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher.

Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden und Schmucksachen.

In teilweiser Abänderung des § 1 Abs. 3 AHB ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließ-anlagen) sowie von Code - Karten.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei ausschließlich auf die Kosten für die durch Schlüssel- bzw. Code-Kartenverlust notwendig werdende Änderung oder Erneuerung von Schlössern, Schließanlagen und Schlüsseln, für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloß) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels bzw. der Code- Karte festgestellt wurde.

Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresorschlüsseln oder -karten sowie sonstigen Schlüsseln/Code-Karten zu beweglichen Sachen.

 

15 Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation

Mitversichert sind –abweichend von § 4 I 1 AHB und § 4 I 6 Abs.3 AHB- Ansprüche aufgrund einer endgültig fehlgeschlagenen Installation der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Software in eine bei dem Besteller bereits bestehende Hardware, soweit es sich um folgende Kosten handelt:

Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Bestellers zur Beseitigung der Software;

Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits installierten Software.

Kein Versicherungsschutz besteht für die von dem Versicherungsnehmer erbrachten Aufwendungen sowie die Aufwendungen des Bestellers zur Beschaffung einer anderen Software.

 

16 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

 

17 Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis auf höchstens 2 Jahre, wird der Versicherer insoweit auf den Einwand der Ausschlußbestimmung des § 4 Ziff. I 1 AHB verzichten.

 

18 Schiedsgerichtsverfahren

Wird dem Versicherer am Schiedsverfahren und hinsichtlich des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters eine Mitwirkung ermöglicht, so beeinträchtigt dies den Versiche-rungsschutz nicht.

 

19 Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen

In Erweiterung des § 3 Ziff. II 3 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlaß einer einstweiligen Verfügung oder in dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird.

Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, daß der Versicherer nach Zugang des Aufforderungsschreibens (z.B. auf Unterlassung) unverzüglich unterrichtet wird.

 

20 Strafrechtsschutz

In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernimmt der Versicherer abweichend von § 3 Ziff. II 1 Abs. 2 AHB die Gerichtskosten sowie die gebührenmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Verteidigung.

Nebenrisiken

Mitversichert sind alle branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere

- Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, Geschäftsreisen,

- Betriebsveranstaltungen, Schulungen,

- Haus- und Grundbesitz, Bauherren- und Bauunternehmerrisiko,

- nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kfz, wobei die Ausschlüsse

in §§ 1 Ziff. 2b), 2 Ziff. 3c) AHB nicht gelten,

- Sicherheitsfachkräfte, Datenschutzbeauftragte.

 

22 Zeitliche Begrenzung

Der Versicherungsschutz umfaßt die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommenden Schadenereignisse, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wegen endgültiger Betriebs- oder Produktions-, Liefereinstellung wird Versicherungsschutz noch für die Dauer von 2 Jahren nach Vertragsaufhebung geboten. Im Fall des Konkurses wird Versicherungsschutz nur den mitversicherten Personen gewährt.

Für vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgelieferte Erzeugnisse bzw. erbrachte Leistungen besteht kein Versicherungsschutz für Schäden die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Fehl- und/oder Nichtfunktionen von Sachen, Systemen, insbesondere im Zusammenhang mit Steuerungs- und Datenverarbeitungsvorgängen, soweit diese Fehl- bzw. Nichtfunktionen ihre Ursache in einer Inkompatibilität (z.B.Nicht- oder Falschbearbeitung) von Datumswerten (z.B. Tages-, Monats-, Jahresdaten) insbesondere der Jahre 1999, 2000 oder späteren Jahren haben.

 

23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Hinsichtlich der Auslegung dieser Betriebs-, Produkt- und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung sowie der privaten Haftpflichtrisiken ist deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand ist Deutschland.

 

24 Nicht versicherte Risiken

Nicht versichert sind Ansprüche

24.1

wegen Schäden an den vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder implementierten Produkten/ Leistungen selbst, infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache (s. § 4 II 5 AHB);

24.2

auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)lieferung, aus Überschreiten von Kostenanschlägen, Kalkulationen oder aus Verzug, es sei denn, die Ansprüche sind gem. Ziff. 10 oder 15 mitversichert;

24.3

wegen Schäden im Bereich Zahlungs- oder Abrechnungsverkehr ( z.B. E-Banking,

E-Commerce), die dadurch entstehen, daß Dritte von Außen auf Datenübertragungen in Datennetzen (z.B. Internet) manipulative Eingriffe vornehmen (z.B. Hacker-Attacks) und der Versicherungsnehmer wegen fehlender oder nicht dem Stand der Technik entsprechender Sicherheits- oder Verschlüsselungstechnologie (auch Beratung) in Anspruch genommen wird;

24.4

wegen Schäden aus der Verletzung von anderen Schutz- oder Markenrechten als in Ziff. 09 aufgeführt sowie aus der Vergabe von Lizenzen;

24.5

wegen eines Rückrufs und damit in Zusammenhang stehender Kosten;

24.6

mit Strafcharakter (z.B. Geldstrafen, punitive oder exemplary damages).

24.7

wegen Schäden aus Anlage-, Vermögensberatung, Beratung von Trust Centern sowie aus dem Treffen von Entscheidungen anstelle des zu beratenden Unternehmens;

24.8

wegen Schäden aus einem vollständigen Unterlassen der Softwarepflege oder Hardwarewartung;

24.9

wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers, Luft-, Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-, Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten.

Eine Tätigkeit der in Abs. 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug-anhänger ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

24.10

wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge - auch Implementierung von Soft-/Hardware- , soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren; aus Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge;

24.11

wegen Schäden, die durch bewußtes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers verursacht werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, den Auftaggeber unverzüglich über die Abweichung unterrichtet zu haben.

 

25. Private Haftpflichtversicherungen

Je nach Unternehmensform besteht

- bei einer Einzelfirma für den Versicherungsnehmer,

- bei einer Aktiengesellschaft für die Vorstandmitglieder,

- bei einer GmbH für die Geschäftsführer,

- bei einer OHG für die vertretungsberechtigten Gesellschafter,

- bei einer KG für die Komplementäre,

für etwaige weitere Personen, sofern besonders vereinbart, während der Laufzeit dieser Haftpflichtversicherung, längstens jedoch bis zur Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses als rechtlich selbständiger Vertrag subsidiär zu einer etwa anderweitig bestehenden gleichartigen Haftpflichtversicherung eine Privat-Haftpflichtversicherung im Umfang der beigefügten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur ‘PHV -Plus’, der AHB und der folgenden Vereinbarungen.

Im Falle des Todes besteht der Versicherungsschutz abweichend von Ziff. A V der BBR ‘PHV-Plus’ bis zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden unter Einschluß von Auslands- und Mietsachschäden nach Maßgabe von Ziff. A IV 2 und 3 der BBR. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis

DM 5.000.000 pauschal Personen-, Sach- und Vermögensschäden

DM 1.000.000 Mietsachschäden

die für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auch als Höchstersatzleistung zur Verfügung stehen, soweit gemäß Dokument keine abweichenden Versicherungssummen vereinbart sind.

 

PETER ODENDAHL & CO.

VERSICHERUNGSMAKLERGESELLSCHAFT MBH

Ursprung: 1956

Firmensitz München - Handelsregister München  HRB 78443 - Geschäftsführer: Peter Odendahl 



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