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Finanzierung unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen
I. Abzugsverbot für bestimmte Beiträge an Lebensversicherungen als
Sonderausgaben (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG)
- Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl 1992 I S. 146) ist der
Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis dd EStG von
der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht worden, dass die
Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im
Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen,
dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, sind grundsätzlich der
Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 2
Satz 2 EStG und die Steuerfreiheit der Erträge aus der
Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG zu versagen und
ggf. eine Nachversteuerung (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG) durchzuführen.
Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die nur für den Todesfall der
Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, fallen nicht unter die
Einschränkungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 20 Abs. 1 Nr.
6 Satz 4 EStG.
- Policendarlehen
sind Darlehen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2
EStG; vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1966 (BStBl III S. 421) und vom 19.
Dezember 1973 (BStBl 1974 II S. 237).
- Die Ansprüche aus Versicherungsverträgen
umfassen nicht nur
die Ansprüche des Ver-sicherungsnehmers auf die Versicherungssumme,
sondern alle Ansprüche aus Versiche-rungsverträgen an das
Versicherungsunternehmen (Versicherungsleistung).
- Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen während deren
Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens
u.a., wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine
Tilgungs-/Sicherungsabrede zwischen Darlehensgeber und -nehmer
getroffen worden ist. Diese kann zum Inhalt haben, dass die Ansprüche
aus Versicherungsverträgen zur Tilgung eingesetzt oder abgetreten,
verpfändet oder die Versicherungspolicen zur Sicherheit hinterlegt
werden. Steuerlich unschädlich ist, wenn
a) nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall die
Versicherungsleistung zur Darle-henstilgung verwendet wird, ohne dass
vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getrof-fen worden ist, b) nach
Eintritt des Versicherungsfalles durch Tod der versicherten Person
die Versiche-rungsleistung zur Darlehenstilgung verwendet wird, ohne
dass eine Sicherungsabrede für den Erlebensfall getroffen worden ist.
- Eine "schädliche" Verwendung der Ansprüche aus
Lebensversicherungsverträgen kann auch vorliegen, wenn ein Gläubiger
von seinem Pfandrecht Gebrauch macht, ohne dass vorher eine
entsprechende Sicherungs- oder Tilgungsvereinbarung getroffen worden
ist, und zwar durch das AGB-Pfandrecht. Im Gegensatz zur Pfändung im
Vollstreckungsverfahren, bei der ein "Dienen" i.S. des § 10
Abs. 2 Satz 2 EStG erst mit der tatsächlich durchgeführten Pfändung
vorliegen kann, ist das AGB-Pfandrecht rechtsgeschäftlich vereinbart.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf solche Fälle nur dann nicht
anzuwenden, wenn das AGB-Pfandrecht rechtswirksam ausgeschlossen ist.
- In der Abtretung einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.S.
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG ist noch
keine Ausübung des Kapitalwahlrechts zu sehen. Auch nach Abtretung
besteht noch die Möglichkeit, das Wahlrecht nicht auszuüben und es
bei Rentenzahlungen zu belassen, z.B. weil die besicherten
Darlehensverbindlichkeiten durch andere Mittel getilgt werden. Diese
Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der Zedent
(Sicherungsschuldner) mit Abtretung der Versicherungsansprüche auch
das Recht auf Ausübung des Kapitalwahlrechts an den Zessionar
(Sicherungsnehmer) abtritt. Auch in diesem Fall ist das Wahlrecht noch
nicht ausgeübt. Es handelt sich in beiden Fällen nur um die
Abtretung künftiger Forderungen. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben
sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung dieses Wahlrechts,
unabhängig davon, ob es vom Zedenten oder vom Zessionar ausgeübt
wird.
- In der Regel weist das Versicherungsunternehmen den
Versicherungsnehmer oder die be-zugsberechtigte Person vor Ablauf des
Versicherungsvertrags auf den bevorstehenden Vertragsablauf hin und
kündigt die Auszahlung der Versicherungsleistung an. Der
Versiche-rungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person wird um eine
Mitteilung gebeten, auf welches Konto die Versicherungsleistung zu
überweisen ist. Bei einer derartigen Mitteilung handelt es sich um
eine Vorausverfügung über die Versicherungsleistung. Auch wenn das
Geld auf ein Konto überwiesen werden soll, das einen Negativsaldo
aufweist oder ein Darlehenskonto ist, handelt es sich bei dem
geschilderten Sachverhalt grundsätzlich nicht um eine Sicherungs-
oder Tilgungsvereinbarung. Trifft der Versicherungsnehmer oder die
bezugsberechtigte Person jedoch mit dem Kreditinstitut eine
Sicherungsabrede, oder wird eine Tilgungsaussetzung mit Blick auf die
zu erwartende Versicherungsleistung vereinbart, oder wird vor
Fälligkeit der Versicherungsleistung eine Vereinbarung getroffen,
einen langfristig abgeschlossenen Festkredit vorzeitig abzulösen,
sind bei einer Vorausverfügung die Grundsätze des § 10 Abs. 2 Satz
2 EStG zu beachten. Die Vereinbarung kann auch durch eine
Negativklausel zustande kommen, z.B. durch das Eingehen der
Verpflichtung im Darlehensvertrag, über die Lebensversicherungsmittel
nicht anderweitig zu verfügen.
- Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG greift nur, wenn die
Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die
Finanzierung eines Wirtschaftsgutes, das nicht zur Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 EStG eingesetzt wird (= persönliche
Zwecke), fällt somit nicht unter dieses Verbot. Wegen der sogenannten
Mischfälle siehe Rdnr. 10 und 58.
II. Ausnahme vom Abzugsverbot bei Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG)
1.Begünstigtes Wirtschaftsgut
- Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt
und keine Forderung ist. Dazu können auch immaterielle
Wirtschaftsgüter gehören, nicht jedoch sogenannte negative
Wirtschaftsgüter, z.B. Verbindlichkeiten.
- Die Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung mehrerer
Wirtschaftsgüter mit einem Gesamtdarlehen unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen ist steuerunschädlich, wenn der
Einsatzzweck jedes Wirtschaftsguts steuerunschädlich ist und die
übrigen Voraus-setzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG
insgesamt erfüllt sind. Rdnr. 58 ist sinngemäß anzuwenden.
- Bei einem Anteil oder einer Beteiligung an einer
Personengesellschaft handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut im
steuerlichen Sinn; wegen der Möglichkeit eines steuerunschäd-lichen
Erwerbs unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen siehe Rdnr.
18, 19, 24, 25, 66 und 67.
- Forderungen gehören nicht zu den begünstigten Wirtschaftsgütern,
selbst wenn sie dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sind.
Davon zu unterscheiden sind andere Kapital-anlagen, die dauernd zur
Erzielung von Einkünften bestimmt sind (z.B. Aktien, GmbH-Anteile,
Genossenschaftsanteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften).
Bei der Hingabe von Darlehen, partiarischen Darlehen, Anleihen,
Rentenstammrechten u.ä. handelt es sich um die Begründung oder den
Erwerb von Forderungen; das gilt auch, wenn die Forderung durch ein
Wertpapier verbrieft ist. Eine Steuerbegünstigung ist daher bei deren
Anschaffung oder Begründung unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen ausgeschlossen.
- Anteile an einem offenen Aktien- oder Immobilienfonds sind keine
begünstigten Wirt-schaftsgüter im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a EStG. Mit dem Erwerb eines Anteils an einem offenen
Aktien- oder Immobilienfonds wird zwar ein Anteil am Sondervermögen
einer Kapitalanlagegesellschaft (§ 6 KAGG) erworben. Da jedoch das
zulässige Vermögen eines offenen Aktienfonds nach § 8 KAGG neben
Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen darf, ist
der Anteilserwerb unter Einsatz einer Lebensversiche-rung insgesamt
steuerschädlich.
- Das Vermögen eines offenen Immobilienfonds kann gemäß § 27 KAGG
aus Grundstücken, Erbbaurechten, sowie aus Gegenständen, die zur
Bewirtschaftung der Gegenstände des Grundstücks-Sondervermögens
erforderlich sind, bestehen. Die Gegenstände des
Grundstücks-Sondervermögens dürfen nach § 30 KAGG nur im Eigentum
der Kapitalanlagegesellschaft stehen. Der Käufer eines Anteils an
einem offenen Immobilienfonds (im Gegensatz zum Erwerber eines Anteils
an einem geschlossenen Immobilienfonds) erwirbt daher nicht
unmittelbar einen Anteil an einem (oder mehreren) Grundstück(en).
Darüber hinaus hat die Kapitalanlagegesellschaft nach § 35 KAGG von
jedem Grundstücks-Sondervermögen einen Betrag, der mindestens 5 %
des Wertes des Sondervermögens entspricht, in längerfristig
kündbaren Guthaben anzulegen. Damit ist auch der Erwerb von Anteilen
an einem offenen Immobilienfonds unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen insgesamt steuerschädlich.
2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Der Begriff der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergibt sich
aus § 255 HGB i.V.m. R 32 a, 33 und 33 a EStR sowie aus § 9 b EStG.
Nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten gehören danach
grundsätzlich Finanzierungskosten wie Zinsen, Schätzgebühren,
Bereitstellungszinsen, Darlehensauf- und -abgelder (Agio, Disagio,
Damnum), Aufwendungen für Zinsbegrenzungsvereinbarungen (sog.
Zinscap). Werden mit einem Darlehen auch solche Aufwendungen, die
steuerlich nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gehören, finanziert, dient das Darlehen nicht mehr ausschließlich
der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern
zusätzlich der Finanzierung von Finanzierungskosten und ähnlichen
Aufwendungen. Aus Vereinfachungsgründen ist es bei der erstmaligen
Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten
jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Darlehen auch bankübliche
einmalige Finanzierungskosten einschließlich Bereitstellungszinsen
und Teilvalutierungszuschläge umfasst und die Versicherungsansprüche
vereinbarungsgemäß höchstens bis zur Höhe der mit dem Darlehen
finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Tilgung oder
Sicherung des Darlehens dienen. Andere anfallenden erstmaligen,
einmaligen Kosten, wie z.B. Gerichts- oder Notariatsgebühren, werden
von dieser Vereinfachungsregelung nicht erfasst. Sie gehören zwar zu
den erstmaligen und einmaligen, nicht jedoch zu den banküblichen
Finanzierungskosten. Andere anfallenden nicht erstmaligen und
einmaligen Kosten, wie z.B. laufende Zinsen (einschließlich
Teilvalutierungszinsen), Kontoführungsgebühren, Gebühren für die
Hauszeitschrift, werden von dieser Vereinfachungsregelung ebenfalls
nicht erfasst. Die Mitfinanzierung dieser nicht banküblichen
einmaligen Finanzierungskosten führt zur Steuerschädlichkeit.
Beispiel:
Zur Finanzierung der Herstellungskosten einer Fabrikhalle i.H. von
500.000 DM benötigt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen. Die Bank
gewährt das Darlehen unter Einbehaltung eines Disagios i.H. von 5
v.H. wie folgt: Darlehenssumme 526.315 DM - 5 v.H. Disagio 26.315 DM
ausgezahlte Darlehenssumme 500.000 DM.
Zur Sicherheit kann der Steuerpflichtige Ansprüche aus
Lebensversicherungen bis zu 500.000 DM an die Bank steuerunschädlich
abtreten.
- Werden abweichend von Rdnr. 15 neben den Anschaffungs- und
Herstellungskosten auch andere Aufwendungen bis zu einem Teilbetrag
von insgesamt 5.000 DM (= Bagatellgrenze) durch die Darlehen
mitfinanziert, werden nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a letzter
Halb-satz EStG hieraus keine steuerlichen Konsequenzen gezogen.
Mitfinanzierte erstmalige einmalige Finanzierungskosten i.S. der Rdnr.
15 sind auf die Bagatellgrenze anzurechnen.
- Werden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a EStG begünstigten Wirtschaftsguts durch den Käufer
Verbindlichkeiten des Veräußerers übernommen, handelt es sich bei
der Schuldübernahme nicht um den steuerschädlichen Erwerb von
negativen Wirtschaftsgütern. Vielmehr ist dieser Vorgang einheitlich
als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zu werten mit der Folge,
dass die übernommenen Verbindlichkeiten steuerunschädlich unter
Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen finanziert (besichert)
werden können. Handelt es sich um einen teilentgeltlichen Erwerb,
können die übernommenen Verbindlichkeiten unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen nur steuerunschädlich finanziert
werden, soweit die Schuldübernahme einkommensteuerrechtlich als
Entgelt für das erworbene Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Soweit die
Schuldübernahme in einen Bereich fällt, in dem keine steuerlich
relevanten Einkünfte erzielt werden, führt die Finanzierung dieser
Verbindlichkeiten nicht zum Verlust des Sonderausga-benabzugs der
Lebensversicherungsbeiträge und nicht zur Steuerpflicht der
Lebensversicherungserträge, weil die Finanzierungskosten für die
Verbindlichkeiten weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
Verbindlichkeiten, die auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen,
können von diesem unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen
steuerunschädlich getilgt oder besichert werden, soweit auch beim
Erblasser eine Tilgung der Sicherung steuerunschädlich gewesen wäre.
- Entsprechendes gilt bei Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder
eines Anteils an einer Personengesellschaft. Erhöht die
Schuldübernahme das steuerliche Entgelt, können die übernommenen
Verbindlichkeiten steuerunschädlich unter Einsatz von
Lebensversiche-rungsansprüchen finanziert werden, soweit sie auf die
durch den gesamten Kaufpreis reali-sierten Teilwerte / Verkehrswerte
für erworbene Wirtschaftsgüter entfallen, die dauernd zur Erzielung
von Einkünften bestimmt sind (außer Forderungen).
- Bei Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils an einer
Personengesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt
folgendes: Darlehen des Übertragenden, die vor dem 14. Februar 1992
valutiert wurden, und für die bereits vor dem 14. Februar 1992
Lebensversicherungsansprüche im Erlebensfall zur Sicherung oder
Tilgung eingesetzt waren, werden durch die Übertragung nicht zu
Neufällen. Rdnr. 17 letzter Satz gilt entsprechend.
- Anzahlungen auf Anschaffungskosten können steuerunschädlich unter
Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen finanziert werden, wenn sie
nicht willkürlich sind und die übrigen Voraussetzungen des § 10
Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG erfüllt sind. Zur Frage der
Willkürlichkeit sind die Grundsätze in R 45 Abs. 5 EStR und in dem
BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1997 (BStBl I S. 1019) entsprechend
anzuwenden.
- Verringern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nachträglich, z.B.
- durch einen Preisnachlass (Skonti, Rabatte),
- durch Erhalt eines Zuschusses (R 34 Abs. 3 EStR),
werden daraus keine nachteiligen Folgerungen gezogen, wenn innerhalb
von drei Monaten nach Verringerung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten das Darlehen sowie die Höhe der diesem Darlehen
zur Sicherheit oder Tilgung dienenden Lebensversicherungsansprüche
angepasst werden. Rdnr. 26 ist zu beachten.
- Entsprechendes gilt in Fällen, in denen das Darlehen nach Abschluss
des Darlehensvertra-ges und nach erfolgter Besicherung durch
Lebensversicherungsansprüche nicht vollständig in Anspruch genommen
wird, z.B. wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger
sind als geplant oder wenn bei der geplanten Investition Eigenmittel
eingesetzt werden.
- Sind die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe
a EStG erfüllt, führt die teilweise Finanzierung eines
Gesamtkaufpreises bis zur Höhe der begünstigten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen
nicht deshalb zur Steuerschädlichkeit, weil in dem Gesamtkaufpreis
auch Aufwendungen enthalten sind, die nicht steuerbegünstigt
finanziert werden können (z.B. Umsatzsteuer eines
vor-steuerabzugsberechtigten Unternehmers).
- Wird ein Betrieb oder ein Anteil an einer Personengesellschaft
(Rdnr. 11) erworben, kann unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen nur der Teil des Kaufpreises
steuerun-schädlich finanziert werden, der nach dem Verhältnis der
durch den Kaufpreis realisierten Teilwerte/Verkehrswerte auf erworbene
Wirtschaftsgüter, die dauernd zur Erzielung von Ein-künften bestimmt
sind, ohne Forderungen, entfällt.
- Die Regelungen zum Erwerb von Anteilen bzw. Beteiligungen an
Personengesellschaften sind auf offene Aktien- oder Immobilienfonds
(vgl. Rdnr. 13 und 14) nicht entsprechend anwendbar.
3. Verwendete Ansprüche aus Versicherungsverträgen
- Sind die zur Sicherung oder Tilgung des Darlehens verwendeten
Ansprüche aus Versiche-rungsverträgen (Rdnr. 3) nicht auf die mit
dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
auf die Darlehenshöhe, ggf. abzüglich der banküblichen einmaligen
Finanzierungskosten i.S. der Rdnr. 15, begrenzt, führt dies zur
vollen Steuerschädlichkeit. Diese Begrenzung muss in der Abtretungs-
oder Verpfändungserklärung oder bei der Hinterlegung vorgenommen
werden. Die Einschränkung durch eine Sicherungsabrede reicht als
Begrenzung nicht aus.
Beispiel:
- wie Rdnr. 15 -
Tritt der Steuerpflichtige von vornherein die Ansprüche nur in Höhe
von 500.000 DM an die Bank ab, ist dies steuerunschädlich. Tritt er
hingegen zunächst die Ansprüche unbegrenzt ab, und vereinbart er
anschließend mit der Bank in der Sicherungsabrede die Einschränkung
auf 500.000 DM, führt dies zur vollen Steuerschädlichkeit.
Wegen der Möglichkeit einer nachträglichen Begrenzung der Höhe der
verwendeten Lebens-versicherungsansprüche im Sicherungsvertrag vgl.
Rdnr. 29. Im o.g. Beispiel könnte der Steuerpflichtige, soweit die
dort genannten Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, noch solange
eine Heilung (Begrenzung der ursprünglichen Überbesicherung)
herbeiführen, als der tatsächlich angesparte Rückkaufswert den
begünstigten Darlehensbetrag in Höhe von 500.000 DM bzw. die
Restvaluta noch nicht erreicht hat.
- Wird die in Rdnr. 26 geforderte Begrenzung bis zu einem Teilbetrag
von insgesamt 5.000 DM nicht eingehalten, werden nach § 10 Abs. 2
Satz 2 Buchstabe a letzter Halbsatz EStG hieraus keine steuerlichen
Konsequenzen gezogen (Bagatellgrenze).
- Wird für ein Darlehen i.S. der Rdnr. 15 eine Sondertilgung
vorgenommen, durch die ein mit-finanziertes Disagio - teilweise -
rückerstattet wird, dient das Darlehen in Höhe dieses
rück-erstatteten Disagiobetrages nicht mehr den begünstigten
Finanzierungszwecken. Dadurch sind die ursprünglichen Darlehensmittel
in dieser Höhe umgewidmet, denn sie dienen ab erfolgter Sondertilgung
in Höhe des zurückgezahlten Disagiobetrages der Finanzierung eines
Geldbetrages, der nicht zu den nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a
EStG begünstigten Wirtschaftsgütern zählt. Damit liegt ein
steuerschädlicher Verwendungszweck vor. Die sich daraus ergebenden
Folgen lassen sich vermeiden, indem dieser Betrag zur
Darlehensrückführung, für die Anschaffung oder Herstellung anderer
begünstigter Wirtschaftsgüter, für die Umschuldung eines anderen
begünstigten Darlehens oder zur Finanzierung privater Aufwendungen
verwendet wird. Die 30-Tage-Frist der Rdnr. 53 ff. ist - gerechnet ab
Disagiorückerstattung - zu beachten.
- Eine betragsmäßige Begrenzung der Verwendung von
Lebensversicherungsansprüchen im Sicherungsvertrag ist nur in den
Fällen unabdingbar, in denen der angesparte Rückkaufswert die zu
sichernden Darlehensbeträge erreicht hat oder überschreitet. Bis zu
diesem Zeitpunkt bestehen keine Bedenken, auch eine nachträgliche
Begrenzung der Höhe nach zuzulassen, allerdings unter der
Voraussetzung, dass das Darlehen, für das die
Lebensversiche-rungsansprüche zur Tilgung oder Sicherung herangezogen
werden sollen, im Sicherungsvertrag eindeutig als ausschließlicher
Sicherungs- oder Tilgungszweck unter Ausnahme weiterer Aufwendungen,
wie z.B. laufende Finanzierungskosten, genannt ist. Eine
betragsmäßige Beschränkung der Abtretung in den Fällen, in denen
die Ablaufleistung aus einem Versicherungsvertrag das zu sichernde
oder zu tilgende Darlehen nicht überschreiten kann, ist nicht
erforderlich. Auch in diesem Fall ist es ausreichend, wenn nur das
Darlehen, für das die Lebensversicherungsansprüche zur Tilgung oder
Sicherung dienen, im Sicherungsvertrag eindeutig genannt ist und
sichergestellt ist, dass die Lebensversicherungsansprüche nicht auch
der Sicherung oder Tilgung anderer Aufwendungen, wie z.B. laufender
Finanzierungskosten, dienen.
- Wurden vor dem 14. Februar 1992 Ansprüche aus
Lebensversicherungsverträgen begrenzt oder unbegrenzt auch für
künftige Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner abgetreten
oder dienen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen nicht mehr
ausschließlich der Sicherung oder Tilgung des nämlichen Darlehens
(z.B. freigewordene Sicherheiten nach teilweiser Tilgung), und soll
sich die Abtretung nicht auf Forderungen des Gläubigers erstrecken,
die nach dieser Abtretung entstanden sind, reicht die Einschränkung
durch eine Sicherungsabrede allein nicht aus. Erforderlich ist
zusätzlich, dass die Einschränkung vor Entstehung der weiteren
Forderung getroffen worden ist und der Sicherungsnehmer unverzüglich
gegenüber dem Lebensversicherer darauf verzichtet, die abgetretenen
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen geltend zu machen, soweit
sie über die An-sprüche aus dem nämlichen Darlehen hinausgehen.
Dies gilt entsprechend, wenn die Abtretung sich nicht auf bestimmte
(Darlehens-)Konten, z.B. Kontokorrentkonten, erstrecken soll.
- Werden mehrere Darlehen zur Finanzierung eines oder mehrerer
Wirtschaftsgüter i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG
aufgenommen, und erfüllen sowohl jedes dieser Darlehen als auch die
Darlehen insgesamt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG,
ist es ausrei-chend, wenn die Abtretung, Verpfändung oder
Hinterlegung der An-sprü-che aus Lebensver-sicherungsverträgen in
einer Urkunde vereinbart wird. Es ist nicht erforderlich, für jedes
Darlehen eine gesonderte Abtretung, Verpfändung oder Hinterlegung zu
vereinbaren. Mehrere Darlehen (Alt- und Neudarlehen) können durch
Lebensversicherungsansprüche aus einem Vertrag besichert werden, wenn
die Darlehen insgesamt die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a und 52 Abs. 24 Satz 3 EStG erfüllen. In den geschilderten
Fällen ist es ausreichend, wenn die Zuordnung der Sicherheit zum
jeweiligen Darlehen in der Sicherungszweckerklärung erfolgt.
- Die Verzichtserklärung nach Rdnr. 30 kann in der Weise abgegeben
werden, dass der Sicherungsnehmer die einschränkende schuldrechtliche
Sicherungsabrede dem Versiche-rungsunternehmen unmittelbar oder
mittelbar über den Sicherungsgeber (Versicherungsnehmer) zuleitet und
gleichzeitig folgende verbindliche Erklärung abgibt:
"Soweit Ihnen zu unseren Gunsten die Abtretung von Ansprüchen
aus Lebensversiche-rungsverträgen angezeigt worden ist, verzichten
wir darauf, die abgetretenen Ansprüche aus den
Lebensversicherungsverträgen geltend zu machen, soweit sie über die
durch den Siche-rungsvertrag abgesicherten Ansprüche
hinausgehen."
Die Verzichtserklärung wird erst wirksam mit dem Eingang beim
Versicherungsunternehmen.
Ist die Sicherungszweckerklärung vor dem 1. Januar 1994 i.S. der
Rdnr. 30 eingeschränkt worden, reicht es für die Bereinigung nach
Rdnr. 78 bis 81 aus, wenn die Verzichtserklärung vor dem 1. April
1994 beim Versiche-rungsunternehmen eingeht.
- Wird bei der Gewährung eines Policendarlehens neben der aus dem
Lebensversicherungs-vertrag geschuldeten Prämie zusätzlich ein
Zuschlag erhoben, der steuerrechtlich wie Finan-zierungskosten zu
behandeln ist (BFH-Urteil vom 19.12.1973, BStBl 1974 II S. 237) muss
aufgrund der hierauf anzuwendenden Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetz durch die Darlehensvereinbarungen
ausdrücklich sichergestellt werden, dass der Zuschlag nicht durch die
Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag besichert ist.
4. Darlehen
- § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG schreibt nicht vor, in welcher Währung das
Darlehen aufgenom-men werden darf, für dessen Sicherung oder Tilgung
die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen eingesetzt werden
können. Da Darlehen in fremder Währung im Vergleich zum Euro
wechselkursbedingt schwanken, kommt es für die Höhe der
steuerunschädlichen Besicherung auf den jeweiligen Umrechnungskurs im
Zeitpunkt der Darlehensvalutierung bzw. im Zeitpunkt des Einsatzes der
Lebensversicherungsansprüche an. Die Belastung eines Darlehenskontos
mit fälligen Zinsen, Kontoführungsgebühren oder, z.B. bei
Bausparkassen, den Kosten für die Hauszeitschrift ist nicht allgemein
als neue Darlehensaufnahme zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob das
Darlehenskonto in der Form eines Festkredites oder eines
Kontokorrentkredites geführt wird.
- Wird das Konto in der Form eines Kontokorrentkredites geführt, so
stellt jede Belastung mit Zinsen, Kontoführungsgebühren, Gebühren
für die Hauszeitschrift usw. die Neuaufnahme eines Darlehens (vgl.
Rdnr. 80) bzw. eine Darlehens-Teilvalutierung dar, die nach dem 13.
Februar 1992 bei Absicherung oder Tilgungsvereinbarung durch
Lebensversicherungsansprüche für den Erlebensfall grundsätzlich zur
Steuerschädlichkeit führen würde.
- Wird das Darlehenskonto in Form eines Festkredites geführt, kommt
es darauf an, wie die Zinsen, Gebühren und Kosten gezahlt werden.
Werden die Zahlungen mit den laufenden Tilgungsraten in der Weise
geleistet, dass die Rate zunächst für diese Aufwendungen verwendet
wird, hat sich das Darlehen insoweit nicht erhöht. Der Vorgang ist
nicht steuerschädlich.
- Erhöhen hingegen die Gebühren und Kosten das Darlehen, ist dies
steuerschädlich. Zu einer steuerschädlichen Darlehenserhöhung kann
es auch kommen, wenn der Darlehensnehmer seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nachkommt und z.B. eine Rate gestundet wird. Aus
Ver-einfachungsgründen ist es bei vereinbarter laufender Zahlung der
Zinsen, Gebühren und Kosten jedoch nicht zu beanstanden, wenn der
Darlehensvaluta aus technischen Abwicklungsgründen zunächst
Gebühren, Kosten und Zinsen zugerechnet, diese aber sodann mit der
nächstfälligen Zahlung ausgeglichen werden.
- Entsprechendes gilt bei sog. Abwicklungskonten, bei denen
vereinbarungsgemäß die fäl-ligen Zinsen auf dem Darlehenskonto
belastet und rechnerisch der Darlehensvaluta hinzugerechnet werden,
wenn der entsprechende Zinsbetrag unverzüglich bezahlt wird und ein
zusätzlicher Kreditrahmen nicht eingeräumt wird.
5. Vorschaltdarlehen
- Werden während einer längeren Investitionsphase (z.B. der
Herstellung eines Gebäudes oder der Einrichtung einer Arztpraxis)
Aufwendungen, die nur auf diese Investition bezogen sein dürfen,
über ein gesondertes, eigens hierfür eingerichtetes Vorschaltkonto
(z.B. Bau-konto) unter Beachtung des in Rdnr. 53 bis 57 beschriebenen
Zahlungsweges bezahlt, sind die Voraussetzungen für die
Steuerunschädlichkeit erst für das Darlehen zu prüfen, das unter
Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen zur Endfinanzierung des
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes eingesetzt wird. Die
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dieses Darlehen bis zu drei Monate
nach Fertigstellung oder Lieferung des Wirtschaftsgutes aufgenommen
wurde und sowohl das Darlehen als auch der Teil der Ansprüche aus
Lebensversicherungen, der zu seiner Tilgung oder Sicherung eingesetzt
wird, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des finanzierten
Wirtschaftsgutes nicht übersteigen. Das der Endfinanzierung dienende
Darlehen gilt als Erstdarlehen i.S. der Rdnr. 15.
- Für Zwischendarlehen, die keine Vorschaltdarlehen sind, gelten
Rdnr. 43 bis 49 entspre-chend.
- Die Erleichterungen der Rdnr. 39 sind auch zu gewähren, wenn ein
Vorschaltkonto vor Ab-schluss der Investition durch Fest-Darlehen
teilweise abgelöst wird und die Inanspruchnahme der Fest-Darlehen
nicht über die zunächst im Rahmen der insgesamt über das
Vor-schaltkonto finanzierten Aufwendungen hinausgeht (doppelstöckiges
Vorschaltkonto). Die (Teil-)Fest-Darlehen können wie das
Vorschaltkonto mit Lebensversicherungsansprüchen besichert sein.
Voraussetzung für den Erhalt der Steuerunschädlichkeit ist auch in
diesem Fall, dass die Beschränkung nach Rdnr. 39 Satz 2 auf die
finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von drei
Monaten nach Fertigstellung oder Lieferung des finanzierten
Wirtschaftsgutes (Abschluss der Investition) vorgenommen wird.
- Sind die Voraussetzungen nach Rdnr. 39 Satz 2 nicht erfüllt, führt
dies rückwirkend auch für die Laufzeit des Vorschaltdarlehens zur
Steuerschädlichkeit. Handelt es sich um ein be-triebliches Darlehen,
ist die Laufzeit ggf. auf die Drei-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 Satz
2 Buchstabe c EStG anzurechnen.
6. Umschuldung in Neufällen
- Ein Neufall ist gegeben, wenn
- das Darlehen vor dem 14. Februar 1992 valutiert worden ist, aber
erst nach dem 13. Februar 1992 die Verpflichtung eingegangen wurde,
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zu seiner Tilgung oder
Sicherung einzusetzen oder
- das Darlehen nach dem 13. Februar 1992 valutiert worden ist,
unabhängig davon, wann die Verpflichtung eingegangen wurde, die
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zu seiner Tilgung oder
Sicherung einzusetzen.
Wird ein Darlehen, zu dessen Tilgung oder Sicherung Ansprüche aus
Lebensversiche-rungsverträgen nach dem 13. Februar 1992 eingesetzt
wurden und das nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerunschädlich ist,
mittels eines zweiten oder weiteren Darlehens (Ablösungsdarlehen)
umgeschuldet, dient auch das Ablösungsdarlehen einer
steuerunschädlichen Finanzierung, wenn die Darlehenssumme dieses
Darlehens die Restvaluta des umzuschuldenden Darlehens zum Zeitpunkt
der Umschuldung nicht übersteigt. Entsprechendes gilt bei
Prolongation. Die Bagatellgrenze nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a
letzter Halbsatz EStG gilt nur im Fall der erstmaligen Finanzierung
von Anschaffungs-/Herstellungskosten. Für Umschuldungsdarlehen kann
sie nicht erneut in Anspruch genommen werden.
- Wird ein nach Rdnr. 15 steuerunschädliches Darlehen, das auch
Finanzierungskosten um-fasst, umgeschuldet oder prolongiert, ist auch
das Ablösungsdarlehen steuerunschädlich, wenn die der Tilgung oder
Sicherung dieses Darlehens dienenden Ansprüche aus
Lebensversicherungen auf den Teil begrenzt werden, der beim
umzuschuldenden oder zu prolongierenden Darlehen zur Finanzierung
begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden
war. Wurde das umzuschuldende oder zu prolongierende Darlehen
teilweise getilgt, sind aus Vereinfachungsgründen die
Tilgungsbeträge zunächst auf die mitfinanzierten Finanzierungskosten
anzurechnen. Werden mit dem Ablösungsdarlehen zusammenhängende
Finanzierungskosten mitfinanziert, führt das zur
Steuerschädlichkeit.
- Darlehen, die ganz oder teilweise der Finanzierung von Anschaffungs-
oder Herstellungs-kosten eines begünstigten Wirtschaftsgutes i.S. des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG dienen und für die bisher im
Erlebensfall der versicherten Person Ansprüche aus
Lebens-versicherungsverträgen weder zur Sicherheit noch zur Tilgung
eingesetzt wurden, können auch nach dem 13. Februar 1992 unter
Einsatz solcher Ansprüche steuerunschädlich umgeschuldet werden,
wenn das Ablösungsdarlehen weder die Restvaluta des Darlehens noch
die mit diesem Darlehen finanzierten begünstigten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten übersteigt. Wurde das Darlehen teilweise getilgt,
kann nur anteilig im Verhältnis von begünstigten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu anderen mitfinanzierten Aufwendungen der auf die
begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Teil
der Restvaluta unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen
steuerunschädlich umgeschuldet werden.
- Im Fall der Verpfändung von Lebensversicherungsansprüchen kann auf
eine Anpassung der Verpfändungsvereinbarung bei Umschuldung
verzichtet werden, da sich das Zugriffsrecht des Pfandgläubigers mit
jeder Tilgungsleistung verringert. Da das Pfandrecht akzessorisch an
die zu sichernde Forderung gebunden ist, besteht es gemäß §§ 1210,
1274 Abs. 1 Satz 1, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nur in Höhe des
Betrags der Forderung. Bei Fälligkeit der Forderung kann
dementsprechend nach § 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB der Pfandgläubiger die
Einziehung der Geldforderung nur betreiben, soweit sie zu seiner
Befriedigung erforderlich ist. Wurde im Sicherungsvertrag vereinbart,
dass die verpfändeten Lebensversicherungsansprüche nur der Sicherung
oder Tilgung des Darlehens selbst, nicht jedoch der sonstigen
Forderungen, wie z.B. angesammelter laufender Finanzierungskosten usw.
dienen, kann der Pfandgläubiger sich auch nur bis zur Höhe der
Restvaluta des Darlehensbetrags schadlos halten. Darüber
hinausgehende Beträge müsste er - wie jeder andere Gläubiger auch -
ggf. im Wege der Pfändung nach § 803 ff. ZPO i.V.m. § 15 ALB
geltend machen.
- Wegen der Umschuldung in Altfällen vgl. Rdnr. 70 ff.
- Mehrere Darlehen, die nach Rdnr. 43 bis 45 und 72 unter Einsatz von
Lebensversicherungs-ansprüchen umgeschuldet werden sollen, können
durch ein Darlehen umgeschuldet werden. Sollen ein umzuschuldendes
Darlehen prolongiert und ein oder weitere Darlehen umgeschuldet
werden, kann das zu prolongierende Darlehen um das oder die
umzuschuldenden Darlehen aufgestockt werden.
- Erfüllte ein Erstdarlehen die Voraussetzungen der Rdnr. 15, ist bei
Umschuldung oder Prolongation dieses Darlehens unter erstmaligem
Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen Rdnr. 44 entsprechend
anzuwenden.
- Erfüllen Darlehen oder Lebensversicherungsansprüche nicht die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG, liegt sog.
"Steuerschädlichkeit" vor. Diese kann nicht ge-heilt
werden. Es gilt vielmehr der Grundsatz: "Einmal steuerschädlich,
immer steuerschäd-lich". Aus einem einmal steuerschädlichen
Darlehen kann auch durch Umschuldung und Aufteilung des Darlehens kein
steuerunschädliches Darlehen entstehen. Denn Voraussetzung für eine
steuerunschädliche Umschuldung ist die Steuerunschädlichkeit des
umgeschuldeten Darlehens. Wird ein "steuerschädliches"
Darlehen durch ein oder mehrere neue Darlehen umgeschuldet, werden
durch die neuen Darlehen grundsätzlich die steuerunschädlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die steuerschädlichen
anderen Aufwendungen jeweils in demselben Verhältnis finanziert wie
mit dem ursprünglichen Darlehen.
7. Umwidmung des begünstigt angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgutes
- Wird ein mittels eines steuerunschädlichen Darlehens angeschafftes
oder hergestelltes Wirtschaftsgut einem anderen Zweck zugeführt
(Umwidmung), handelt es sich immer dann um einen zur vollen
Steuerschädlichkeit führenden Vorgang, wenn der Einsatzzweck des
Wirtschaftsgutes nach der Umwidmung als ursprünglicher Zweck zur
Steuerschädlichkeit geführt hätte. Danach sind Veräußerung und
Untergang in der Regel steuerunschädlich. Eine Veräußerung und der
Untergang sind jedoch steuerschädlich, wenn der Veräußerungserlös
oder die Ersatzleistungen (z.B. durch Versicherungen) nicht
unverzüglich zur Ablösung des Darlehens oder zur Beschaffung eines
begün-stigten Wirtschaftsgutes verwendet wird, sondern statt dessen
z. B. Umlaufvermögen finanziert wird; Rdnr. 53 ist anzuwenden. Ist
das veräußerte Wirtschaftsgut nur teilweise unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen finanziert worden, bleibt die
Steuerunschädlichkeit auch dann erhalten, wenn der
Veräußerungserlös nur entsprechend dem zuvor finanzierten und
besicherten Anteil zur Tilgung des Darlehens oder zur Beschaffung
eines anderen begünstigten Wirtschaftsgutes eingesetzt wird. Wird
anstelle des Erwerbs eines Ersatzwirtschaftsgutes bei Veräußerung
eines unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen finanzierten
Wirt-schaftsgutes die Aufhebung der Besicherung des Darlehens oder der
Tilgungsvereinbarung vereinbart, bleiben die Steuervergünstigungen
erhalten. Eine Umwidmung zu Umlaufvermögen führt stets zur vollen
Steuerschädlichkeit, es sei denn, die Besicherung des Darlehens wird
vor der Umwidmung aufgehoben und das Darlehen getilgt. In Fällen der
Entnahme kommt es auf den weiteren Verwendungszweck an. Dient das
Wirtschaftsgut danach z.B. ausschließlich persönlichen Zwecken
(Rdnr. 8), liegt weiterhin Steuerunschädlich-keit vor, da in diesem
Fall die Zinsen für das Darlehen weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten sind. Dient es verschiedenen steuerlichen Zwecken, gilt
Rdnr. 58 entsprechend.
- Wird ein zunächst ausschließlich zu persönlichen Zwecken (Rdnr.
8) angeschafftes oder her-gestelltes Wirtschaftsgut zur Erzielung von
Einkünften eingesetzt, und werden die Finanzie-rungskosten, die für
das unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen aufgenommene
Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen zu zahlen sind,
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, bleibt die
Steuerunschädlichkeit nur dann erhalten, wenn das ursprüngliche
Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen und die diesem Darlehen
dienen-den Versicherungsansprüche ab dem Zeitpunkt des (teilweisen)
Einsatzes zur Erzielung von Einkünften die Voraussetzungen des § 10
Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG erfüllen.
8. Zahlungsweg
- Werden die Darlehensmittel i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a
EStG zunächst auf ein Konto (z.B. Kontokorrentkonto, Sparkonto) des
Darlehensnehmers überwiesen, von dem sodann die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes bezahlt werden,
ist dies nur dann steuerunschädlich, wenn zwischen der Überweisung
der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als
30 Tagen liegt.
- Entsprechendes gilt für Umschuldungsdarlehen mit der Folge, dass
das valutierte Um-schuldungsdarlehen zunächst auf ein Konto (z.B.
Kontokorrentkonto, Sparkonto) des Darle-hensnehmers überwiesen werden
kann, von dem aus dieser sodann die Umschuldung veranlasst.
- Darlehen, die aufgenommen werden, um Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines be-günstigten Wirtschaftsgutes, die
zunächst durch Eigenmittel bezahlt wurden, zu refinanzie-ren, dienen
nicht der Finanzierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten
i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG. Die steuerrechtliche
Würdigung dieser Darlehensmittel richtet sich nach ihrer
tatsächlichen Verwendung; vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 (BStBl
II S. 817).
- Werden Darlehensmittel i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG
auf ein Anderkonto (z.B. Notar-, Anwalts- oder
Steuerberater-Anderkonto) überwiesen, weil der Kaufpreis bereits
fällig ist, aber z.B. bei einem Grundstückskauf die Auflassung noch
nicht erfolgt ist, werden daraus auch dann keine steuerlichen
Nachteile gezogen, wenn das Ander-konto als Festgeldkonto geführt
wird. Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensmittel zurück, richtet
sich die Beurteilung der Steuerschädlichkeit nach der weiteren
Verwendung der Darlehensmittel. Rdnr. 53 gilt entsprechend.
- Sind die zivilrechtlichen Anforderungen an ein Anderkonto für
sogenannte Treuhandkonten bei Geldinstituten (Banken, Sparkassen usw.)
sichergestellt, bestehen keine Bedenken, die begünstigende Regelung
auch auf diese Konten anzuwenden.
9. Finanzierung von Wirtschaftsgütern, die unterschiedlichen
Zwecken dienen sollen
- Die Finanzierung eines Wirtschaftsgutes, das unterschiedlichen
Zwecken dienen soll (z.B. gemischt-genutztes Grundstück), mit einem
Gesamtdarlehen unter Einsatz von Lebensver-sicherungsansprüchen ist
steuerunschädlich, wenn jeder einzelne Einsatzzweck des
Wirt-schaftsgutes steuerunschädlich ist und die übrigen
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG insgesamt
erfüllt sind. Das gilt auch für Fälle, in denen ein Arbeitszimmer
im selbstgenutzten Wohneigentum mitfinanziert wird und die anteiligen
Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
10. Wechsel des Versicherungsnehmers
- § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt nicht darauf ab, wer
Versicherungsnehmer, wer Darle-hensnehmer und wer versicherte Person
ist. Es sind daher Finanzierungsfälle denkbar, in denen es sich um
bis zu drei verschiedene Personen handelt. Bei der Prüfung der Frage,
ob es sich um eine steuerunschädliche Finanzierung handelt, kommt es
regelmäßig nur darauf an, dass zum einen der Darlehensbetrag und zum
anderen die Sicherungs- oder Tilgungsabrede in der vom Gesetz
vorgesehenen Höhe steuerunschädlich vereinbart bzw. eingesetzt
worden sind. Insoweit können allein durch einen
Versicherungsnehmerwechsel keine steuerlichen Nachteile entstehen.
- Anders können - ab Veranlagungszeitraum 1997 - jedoch Fälle zu
beurteilen sein, in denen ein Handel mit Gebrauchtpolicen i.S. des §
10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 EStG vorliegt. Die insoweit
steuerunschädlich zulässigen Ausnahmen ergeben sich aus dem
Gesetzestext. Ein entgeltlicher und damit steuerschädlicher
Veräußerungs- bzw. Erwerbsvorgang i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b Satz 5 EStG überlagert eine ggf. unschädliche Verwendung
des Versicherungsanspruchs zu Finanzierungszwecken und führt zum
künftigen Ausschluss des Sonderausgabenabzugs und zur Steuerpflicht
der Versicherungserträge.
III. Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für den
Todesfall
- Bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den
Todes- und Erlebensfall steht der Anspruch auf den Rückkaufswert dem
für den Todesfall unwiderruflich Bezugsbe-rechtigten bis zum Eintritt
des Erlebensfalls zu, d.h. im Erlebensfall nicht mehr zu (vgl.
BGH-Urteil vom 17. Februar 1966, BGHZ 45, 162). Ein Widerruf oder eine
Änderung der Bezugs-berechtigung ist ohne die Zustimmung des
Bezugsberechtigten nicht möglich. Ein zur Auszahlung gelangender
Rückkaufswert steht daher dem Bezugsberechtigten der
Todesfallversicherung zu, solange dessen Recht auf die
Versicherungsleistung besteht, also bis (aus-schließlich) zum
Eintritt des Erlebensfalls.
- Das Kündigungsrecht verbleibt grundsätzlich beim
Versicherungsnehmer, solange dieser es nicht an den unwiderruflich
Bezugsberechtigten abtritt. Eine Pfändung der
Versicherungs-ansprüche beim Versicherungsnehmer durch Dritte wäre
aber erfolglos, weil der unwiderruflich Bezugsberechtigte insoweit ein
begründetes Widerspruchsrecht hat. Auch könnte der
Versicherungsnehmer die Versicherungsansprüche nicht für den
Erlebensfall an einen weiteren Gläubiger abtreten oder verpfänden.
Daraus folgt, dass die Ansprüche aus dem Lebens-versicherungsvertrag
im Erlebensfall nicht anderweitig zur Sicherung eingesetzt werden
können, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht. Jede
Kündigung, sei es durch den Versicherungsnehmer oder den
Sicherungsnehmer (z.B. bei Eintritt des Sicherungsfalls), würde auch
im Erlebensfall dazu führen, dass der bis dahin angesparte
Rückkaufswert an den für den Todesfall unwiderruflich
Bezugsberechtigten auszuzahlen wäre. Da die
Lebens-versicherungsansprüche - trotz der Beschränkung des
unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall - im Erlebensfall
nicht anderweitig zu Sicherungszwecken eingesetzt werden können,
liegt in der unwiderruflichen Bezugsberechtigung, die der
Versicherungsnehmer und Darlehensschuldner für den Todesfall dem
Darlehensgläubiger einräumt, ein Dienen der Versicherungsansprüche
auch im Erlebensfall. Das hat zur Folge, dass der Sonderausgabenabzug
für die Lebensversicherungs-Beiträge sowie die Steuerfreiheit der
Versicherungserträge zu versagen sind, es sei denn, einer der
Ausnahmetatbestände nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchsta-ben a bis c EStG
ist erfüllt.
- Rdnr. 61 - 62 sind erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen ein
unwiderrufliches Bezugs-recht für den Todesfall zur Besicherung von
Darlehen nach dem 30. Juni 1994 eingeräumt worden ist.
IV. Gesonderte Kreditierung eines Damnums
- Wurde ab dem Anwendungszeitpunkt des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG (14.
Februar 1992) und vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 21.
Dezember 1992 am 20. Januar 1993 (BStBl 1993 I S. 10) ein gesondertes
Darlehen zur Finanzierung eines Damnums aufgenommen, um für die zur
Besicherung des Darlehens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(Investitionsdarlehen) eingesetzten Ansprüche aus
Lebensversicherungsverträgen die Steuerunschädlichkeit zu erhalten,
können die mit dem Investitionsdarlehen verbunden Finanzierungskosten
- unabhängig von der Höhe der Tilgungsrate im Jahr der Aufnahme des
Darlehens zur Finanzierung des Damnums - zur Wahrung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen
für den Abzug erfüllt sind.
V. Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer
Lebensver-sicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO
- Zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen verweise
ich auf § 9 der Verord-nung zu § 180 Abs. 2 AO. Eine eventuelle
Korrektur des Feststellungsbescheides ist nach den allgemeinen
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zulässig.
VI. Personengesellschaften
- Die Regelungen der Abschnitte I bis V sind entsprechend auf
Personengesellschaften anzuwenden. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs.
2 Satz 2 Buchstabe a EStG stellt nicht darauf ab, ob ein begünstigtes
Wirtschaftsgut von einem oder von mehreren Steuerpflichtigen
angeschafft oder hergestellt wird. Da es auf die Person des
Versicherungsnehmers oder auf die versicherte Person nicht ankommt,
kann auch eine Personengesellschaft ein begünstigtes Wirtschaftsgut
unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen steuerbegünstigt
finanzieren, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a EStG erfüllt sind (vgl. Rdnr. 59). Finanzieren nur
einzelne Mitglieder der Personengesellschaft ihren jeweils auf sie
entfallenden Anteil an den begünstigten An-schaffungs- oder
Herstellungskosten unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen,
muss sichergestellt sein, dass die aufgenommenen Darlehensmittel
unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung dieser Kosten dienen.
Entsprechendes gilt für Bargründungs-fälle, wenn der Gesellschafter
zunächst nur seine Einlage leistet.
- Der Nachweis, dass bei der Finanzierung unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen der auf den einzelnen Gesellschafter
entfallende Anteil am finanzierten Wirtschaftsgut nicht überschritten
ist und dass auch die anderen Begrenzungen, wie z.B. die 30-Tage-Frist
nach Rdnr. 53, eingehalten wurden, ist sowohl auf der Ebene der
Personengesellschaft als auch auf der des einzelnen Gesellschafters zu
führen. Er muss sich leicht und einwandfrei für jede nach § 10 Abs.
2 Satz 2 Buchstabe a EStG begünstigte Investition nachvollziehen
lassen. Als Nachweis genügt es z.B. nicht, wenn ein geschlossener
Immobilienfonds auf ein vorgegebenes Volumen für eine geplante
Investition verweist. Wegen der rechtlichen Einordnung der im Rahmen
eines geschlossenen Immobilienfonds aufzubringenden Kosten sind im
übrigen das BMF-Schreiben vom 31. August 1990 (BStBl I S. 366) sowie
die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu
beachten.
- Die Regelungen der Rdnr. 53 und 54 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass zwischen der Darlehensaufnahme beim Gesellschafter (Valutierung)
und der Bezahlung der begünstigten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der Überweisung der Geldmittel für
Umschul-dungszwecke durch die Personengesellschaft ein Zeitraum von
nicht mehr als 30 Tagen liegen darf. Daraus folgt auch, dass der
Gesellschafter die aufgenommenen Darlehensmittel zunächst auf ein
Konto der Personengesellschaft überweisen kann, die sodann die Mittel
dem begünstigten Zweck zuführt.
- Die Regelung der Rdnr. 55 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Darlehensmittel, die ein Gesellschafter aufnimmt, um seinen Anteil an
begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten zu finanzieren,
steuerrechtlich nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu würdigen
sind. Aufwendungen, die bereits von der Personenge-sellschaft bezahlt
worden sind, können demnach nicht noch einmal durch den bereits
beteiligten Gesellschafter unter Einsatz von
Lebensversicherungsansprüchen steuerunschädlich (re-)finanziert
werden, auch nicht in Höhe seines Anteils. Auf Rdnr. 66, 67 und 79
wird er-gänzend hingewiesen.
VII. Zeitliche Anwendung (§ 52 Abs. 24 Satz 3 EStG)
- Nach § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG auch auf
vor dem 1. Januar 1974 abgeschlossene Versicherungsverträge
anzuwenden.
- § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die
Darlehensschuld vor dem 14. Februar 1992 entstanden ist und der
Steuerpflichtige sich vor diesem Zeitpunkt verpflichtet hatte, die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung
dieses Darlehens einzusetzen. Eine Darlehensschuld ist nach § 607
Abs. 1 BGB mit der Hingabe der Darlehensmittel (Valutierung)
entstanden.
- Wird bei einem vor dem 14. Februar 1992 vereinbarten
Finanzierungskonzept mit Poli-cendarlehen nach dem 13. Februar 1992
eine Zinsverpflichtung mit einem Policendarlehen getilgt, ist dies
steuerschädlich, wenn das Policendarlehen nach dem 13. Februar 1992
ent-standen ist. Werden dagegen die vor dem 14. Februar 1992
entstandenen Darlehen (Restschuld einschließlich etwaiger
Policendarlehen) durch eine bis zu diesem Zeitpunkt zur Tilgung oder
Sicherung dieser Darlehen eingesetzte Lebensversicherung getilgt oder
durch ein neues Darlehen abgelöst (Umschuldung in Altfällen), das
auch mit einer Lebensversicherung besichert sein kann, ist dies
steuerunschädlich, wenn das Ablösungsdarlehen die Restvaluta des
umgeschuldeten Darlehens nicht übersteigt und die
Versicherungsansprüche vereinbarungsgemäß nur bis zu dieser Höhe
der Sicherung oder Tilgung des Ablösungsdarlehens dienen.
- Handelt es sich dem Grunde nach um einen Altfall i.S. des § 52 Abs.
24 Satz 3 EStG und sind die Ansprüche aus
Lebensversicherungsverträgen somit steuerun-schädlich eingesetzt,
führt es nicht zur Steuerschädlichkeit, wenn zur Sicherung oder
Tilgung vereinbarungsgemäß Ansprüche aus anderen
Lebensversicherungs-verträgen eingesetzt wer-den, so-lange die
übrigen Vor-aussetzungen der Steuerunschädlichkeit eingehalten
werden. So darf z.B. bei einer Umschuldung der abgetretene Betrag
nicht höher sein als das Umschuldungsdarlehen, das seinerseits nicht
höher sein darf als die Restvaluta des umzuschuldenden Darlehens. Die
Bagatellgrenze nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a letzter Halbsatz
EStG gilt nur in Fällen der erstmaligen Finanzierung von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 13. Februar 1992. Sie
ist daher auf Umschuldungen in Altfällen nicht anwendbar.
- Die Regelungen zur Umschuldung in Altfällen gelten entsprechend
für Teilumschuldungen in Altfällen. Daraus folgt, dass ein Darlehen,
für das die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 24
Satz 3 EStG noch nicht anzuwenden ist, auch teilweise unter Einsatz
von Lebensversicherungsansprüchen umgeschuldet werden kann, wenn das
Teil-Umschuldungsdarlehen die Restvaluta des umzuschuldenden Darlehens
nicht übersteigt und die Versicherungsansprüche vereinbarungsgemäß
nur bis zur Höhe des Teil-Umschuldungsdarlehens der Sicherung oder
Tilgung dieses Darlehens dienen.
- Rdnr. 72 und 74 gelten bei Prolongationen entsprechend.
- Bei Teilvalutierung eines Darlehens (z.B. bei Inanspruchnahme eines
vereinbarten Darle-hens nach Baufortschritt, vgl. Rdnr. 39), zu dessen
Tilgung oder Sicherung eine Lebensversi-cherung dient, reicht es für
die Beurteilung des Gesamtdarlehens als steuerunschädlich nicht aus,
wenn eine Teilvalutierung vor dem 14. Februar 1992 erfolgt ist. Dies
gilt auch für Teilvalutierungen vor dem 14. Februar 1992, wenn nach
dem 13. Februar 1992 Teilvalutierungen steuerschädlich erfolgen.
- Eine Teilvalutierung liegt auch vor, wenn der Darlehensumfang nach
Valutierung des ur-sprünglichen Darlehens zusätzlich erhöht wird
(z.B. durch Ansammlung der laufend anfallenden Schuldzinsen auf dem
Darlehenskonto).
- Wird nach dem 13. Februar 1992 eine Lebensversicherung zur Tilgung
oder Sicherung eines Darlehens verwendet, das im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Finanzierung von An-schaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes steht, ohne dass die
vorgenannten Begrenzungen eingehalten worden sind, werden daraus für
den Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge und für die
Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung keine
nachteiligen Folgerungen gezogen, wenn vor dem 1. Januar 1994 der
steuerschädliche Einsatz der Lebensversicherung beseitigt wird. Die
Beseitigung der Steuerschädlichkeit kann entweder durch Tilgung in
Höhe des steuerschädlich verwendeten Teils des Darlehens und
gleichzeitige Rückabtretung in Höhe der steuerschädlichen
Besicherung oder nur durch Rückabtretung in Höhe der Besicherung
oder nur durch Rückabtretung in Höhe der steuerschädlichen
Besicherung erfolgen. Sie kann auch durch eine Änderung bzw.
Ergänzung der bisherigen Vereinbarung über Abtretung, Verpfändung
oder Hinterlegung einschließlich der Sicherungsabrede erreicht
werden, mit der Folge, dass die Ansprüche aus Lebensversicherungen
nur im Todesfall der Tilgung von Darlehen dienen. Vereinbarungen nach
Rdnr. 30, die vor dem 1. Januar 1994 getroffen werden, werden
rückwirkend anerkannt.
- Sind Darlehensmittel, bevor sie zur Bezahlung von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG
begünstigten Wirtschaftsgutes verwendet wurden, vorübergehend auf
Festgeldkonten angelegt worden, ist eine Bereinigung möglich. Soweit
die Darlehensmittel vor Ablauf der Bereinigungsfrist (vgl. Rdnr. 78)
für begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet
worden sind, ist durch diese Verwendung der gesetzliche
Ausnahmetatbestand nachträglich erfüllt.
- Bei einem Kontokorrentkonto ist zwischen dem eingeräumten
Kreditrahmen und dem tat-sächlich in Anspruch genommenen Kredit zu
unterscheiden. Da es sich bei einem Kontokor-rentkredit in Höhe des
jeweils neu in Anspruch genommenen (Kredit-)Betrages um ein neu
aufgenommenes Darlehen handelt, liegt nur in Höhe des am 13. Februar
1992 tatsächlich in Anspruch genommenen Kredits ein Altfall i.S. des
§ 52 Abs. 24 Satz 3 EStG vor. Bei einem mit einer Lebensversicherung
gesicherten Kontokorrentkredit gilt folgendes: Hat sich der
Schuldenstand des Kontokorrentkontos nach dem 13. Februar 1992
erhöht, und liegen die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 2 Satz 2
EStG nicht vor, werden daraus für den Son-derausgabenabzug der
Lebensversicherungsbeiträge und für die Steuerfreiheit der Erträge
aus der Lebensversicherung aus Billigkeitsgründen keine nachteiligen
Folgerungen gezogen, wenn vor dem 1. Januar 1994 die Besicherung des
Kontokorrentkontos mit einer Lebensversicherung rückgängig gemacht
worden ist. Rdnr. 78 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.
- Bei Altfall-Umschuldungen treten daher folgende steuerliche
Wirkungen ein:
- Hat sich der Schuldenstand nach dem 13. Februar 1992 ohne
zwischenzeitliche Tilgung weiter erhöht, ist eine Altfall-Umschuldung
in Höhe des Schuldenstandes am 13. Februar 1992 steuerunschädlich
möglich.
- Wurde ein Teil der Schulden zwischenzeitlich getilgt, und hat sich
der Schuldenstand ggf. zwischenzeitlich wieder erhöht, ist eine
steuerunschädliche Altfall-Umschuldung nur in Höhe des seit dem 14.
Februar 1992 niedrigsten Schuldsaldos, bezogen auf den jeweiligen
Tagessaldo, möglich. Die Überprüfung der Salden zu den jeweiligen
vierteljährlichen Abrechnungsstichtagen reicht insoweit nicht aus,
weil in der täglichen Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites
jeweils eine Darlehensaufnahme liegt. War das Konto vorübergehend
ausgeglichen oder wies es ein Guthaben aus, ist eine
steuerunschäd-liche Umschuldung i.S. der Altfallregelung nicht mehr
möglich.
- Ist eine steuerschädlich eingesetzte Lebensversicherung vor Ablauf
der Bereinigungsfrist fällig oder wegen Eintritts des Sicherungsfalls
gekündigt worden, ist eine Bereinigung nicht mehr möglich. Eine
"Selbstheilung" kann nicht unterstellt werden, da es Fälle
gibt, in denen eine schädliche Sicherungs- oder Tilgungsvereinbarung
zur Wahrung der Belange des Darlehensgläubigers bewusst bestehen
bleiben sollte, z.B. weil andere Sicherungs- oder
Tilgungsmöglichkeiten nicht vorhanden waren. Eine Regelung im Sinne
einer "Selbstheilung" würde den vom Gesetzgeber bestimmten
Anwendungszeitpunkt der Neure-gelung vom 14. Februar 1992 auf den 1.
Januar 1994 verlegen. Den insoweit möglichen Härtefällen kann nur
durch Billigkeitsentscheidung im Einzelfall abgeholfen werden.
- Billigkeitsentscheidungen kommen insbesondere in Betracht für
Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 1994 fällig wurden, wenn
der Sicherungszweck entsprechend Rdnr. 30 schuldrechtlich
eingeschränkt worden ist, die erforderliche Verzichtserklärung
gegenüber dem Lebensversicherungsunternehmen jedoch wegen Fälligkeit
der Lebensversicherung nicht mehr abgegeben werden konnte.
Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 19. Mai 1993 (BStBl I
S. 406), 14. Juni 1993 (BStBl I S. 484), 2. November 1993 (BStBl I S.
901), 6. Mai 1994 (BStBl I S. 311), 22. Juli 1994 (BStBl I S. 509),
vom 26. September 1994 (BStBl I S. 749) und vom 8. Mai 1998 (FR 1998
S. 855) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF-Pressemitteilung
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