S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: GUK Unabhängige GruppenUnterstützungs-Kasse für den Mittelstand e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts 32825 Blomberg eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist 32825 Blomberg.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mittelständischer Betriebe in Deutschland.
Der ausschließliche und unabänderliche Zweck besteht darin, Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen im Alter und bei Invalidität sowie beim Tode ihren Angehörigen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins laufend oder befristet freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren.
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch formelle Erklärung beantragt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Konkurs
b) durch Austritt aus dem Verein; der Austritt kann nur auf den Schluß eines Kalenderjahres schriftlich mit 3-monatiger Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden;
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist u.a. dann gegeben, wenn das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, durch das dem Verein Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen.
(2) Der Ausschluß wird vom Vorstand vorgenommen. Dem Mitglied sind die Tatsachen, die den Ausschluß rechtfertigen sollen, 14 Tage vor der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluß abgestimmt werden soll, schriftlich bekanntzugeben.
(3) Der Ausschließungsbeschluß hat die Gründe anzugeben, die zur Ausschließung geführt haben.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat neben dem Vorstand und der Geschäftsführung jedes aktive Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied ist dann aktiv, wenn es in der GUK e.V. eine beitragspflichtige Versorgungszusage führt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands sowie dessen Entlastung;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitglieder;
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Sind nicht ¼ aller Mitglieder anwesend oder ist die Versammlung auch durch Stimmrechtsübertragung nicht beschlußfähig, wird eine neue Jahreshauptversammlung mit gleicher Tagesordnung 15 Minuten später einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(8) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie dem Ressort Finanzen.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) die Geschäftsführung der Unterstützungskasse;
d) die Bewilligung der Unterstützungen und Pensionen nach Höhe und Dauer in jederzeit widerruflicher Weise;
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) die Festsetzung der Gebührenordnung;
(4) Der Vorstand bestellt zur Wahrnehmung der Aufgabe gem. Buchstabe c einen Geschäftsführer, dessen Tätigkeit vergütet wird. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Gesamtvorstand.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschliessen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus Arbeitnehmern der Trägerunternehmen. Er soll bei er Verwaltung sämtlicher Beträge, die der GUK zufließen, beratend mitwirken. Die Mitglieder des Beirates wählen die Beiratsvertretung, die diese Aufgabe wahrnimmt.
(2) Die Beiratsvertretung besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, die vom Gesamtbeirat aller Trägerunternehmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Briefwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats und die Beiratsvertretung brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.
(3) Die Beiratsvertretung hat den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten. Insbesondere ist er bei der Aufstellung und der Abänderung des Leistungsplanes sowie bei der Gewährung von Leistungen, soweit erforderlich zu hören.
(4) Die Beiratsvertretung muß an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die dem Verein zufließen, beratend mitwirken.
§ 11 Einkünfte, Vermögen und Vermögensanlage
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Gebühren der Mitglieder,
b) freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder von anderer Seite;
c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
(2) Der Verein erwirbt gegen ein Mitglied auch dann keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung solcher Zuwendungen, wenn
das Mitglied sie längere Zeit oder regelmäßig gemacht haben sollte.
(3) Die Mitglieder können von dem Verein keine Zuwendungen zurückfordern.
(4) Das Vermögen des Vereins ist getrennt für jedes Mitgliedsunternehmen auszuweisen und zu verwalten, soweit es diesem jeweils zuzuordnen ist.
(5) Aus dem Vermögen und den Einkünften des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar nur dem jeweiligen Versorgungsversprechen wertmäßig deckungsgleiche Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden. Eine andere Form der Vermögensanlage ist nicht zulässig.
§ 12 Leistungen
(1) Der Verein kann Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer-, Waisen- und Sterbegelder gewähren. Der Verein kann ferner einmalige Unterstützungen in Fällen der Not gewähren.
(2) Die Höhe der Leistungen richten sich nach dem vom Vorstand aufgestellten Leistungsplan. Die Leistungen des Vereins dürfen von den Leistungsempfängern weder abgetreten noch verpfändet werden.
(3) Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer-, Waisen- oder Sterbegeldern und anderen Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen das Mitglied begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet.
Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistung bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der Leistungsempfänger mit dem Ausschluß jedes Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann gem. § 41 BGB nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 14 Vermögensverwendung bei Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins muß das Vereinsvermögen
a) den gemäß § 2 Begünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugute kommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind, oder
b) ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden.
(2) Im Falle der Auflösung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Übertragung des Vereinsvermögens an eine andere, mit gleicher Zweckbestimmung ausgerichtete Unterstützungseinrichtung beschließen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert (§ 43 Abs. 1 u. 2 BGB).
Fassung vom 4.4.2001