Allgemeines zur Versorgung durch Gehaltsumwandlung über eine Unterstützungskasse nach § 4d EStG
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird schriftlich vereinbart, daß ein Teil des Bruttoeinkommens nicht als Barlohn, sondern als Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gezahlt wird, bei welcher der Arbeitgeber Trägerunternehmen ist.
Die Unterstützungskasse zahlt die vom Arbeitgeber erhaltenen Zuwendungen als Beitrag in eine Rückdeckungsversicherung ein, bei der die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person ist. Die Leistungen der Rückdeckungsversicherung werden in Höhe der garantierten Leistungen von der Unterstützungskasse dem Arbeitnehmer zugesagt. Die darüber hinaus anfallenden Leistungen (Überschußanteile) werden nach Zuteilung dem Arbeitnehmer zugesagt.
Die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens der Unterstützungskasse erhalten eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit, so daß die Ansprüche der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich erhalten bleiben.
Die Rückdeckungsversicherung wird sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall an den Arbeitnehmer und damit an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen verpfändet, so daß die über die Gehaltsumwandlung und die Dotierung des Arbeitgebers finanzierten Leistungen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin für die beabsichtigten Versorgungszwecke bereitstehen.
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dagegen werden die Leistungen der Unterstützungskasse gemäß § 19 Abs. 1 EStG als Versorgungsbezüge aus früheren Dienstverhältnissen besteuert.
Ist eine Rentenversicherung (z. B. in Form einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) vereinbart worden, so kann die gemäß § 16 BetrAVG nach Eintritt des Versorgungsfalles bisher erforderliche Anpassungsprüfungspflicht entfallen, sofern der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen. Allerdings können während der Rentenbezugsphase die anfallenden Rentenerhöhungen aus den Erträgen der Unterstützungskasse (Überschußbeteiligung der Rückdeckungsversicherung) hierauf angerechnet werden.
Ist der Versorugngsberechtigte Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, so gilt folgendes:
Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist sowohl für den Abschluß und die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers als auch für Änderungen dieses Vertrages zuständig, sowiet keine andere Zuständigkeit (z. B. nach einer Satzung) bestimmt ist. Vertragsveränderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen wurden, sind nach einen BGH-Urteil zivilrechtlich unwirksam. Das hätte auch zur Folge, daß Zuwendungen an eine Unterstützungskasse steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind, falls deren Zahlung nicht durch das zuständige Organ beschlossen worden ist.
Allerdings ist zu beachten, daß wegen der Bestimmung in § 1 Ziffer 1 Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) die Gesellschafter und deren Familienangehörigen nicht die Mehrheit der versorgungsberechtigten Personen des Unternehmens bilden dürfen.
PETER ODENDAHL & CO.
VERSICHERUNGSMAKLERGESELLSCHAFT MBH
Ursprung: 1956
Firmensitz München - Handelsregister München HRB 78443 - Geschäftsführer: Peter Odendahl