011003-V1-0

Informationen für den Arbeitnehmer

Förderung der Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgestz (AVmG)

nach §§ 10 a, 82 EStG (sog. "Riester-Rente")

 

 

Mit dieser Information wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen der zur Zeit allgemein geltenden Förderregelungen für die Altersvorsorge gemäß Altersvermögensgesetz (AVmG) beantworten.

Vorab möchten wir Sie darauf hinweisen, daß das AVmG auch Neuerungen und Förderungen in der betrieblichen Altersversorgung vorsieht.

Z.B. wurde ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ab 2002 eingeführt. Betriebliche Regelungen sind in vielen Fällen für Arbeitnehmer sogar günstiger als ein privater Rentenversicherungsvertrag nach dem AVmG.

Bei der AvmG-Förderung handelt es sich übrigens nicht um eine zusätzliche, sondern um eine ersetzende Altersversorgung. Parallel werden nämlich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung reduziert. Als Arbeitnehmer haben Sie also Handlungsbedarf!

1. Wer kann die AVmG-Förderung in Anspruch nehmen?

Begünstigt sind nach §§ 10 a, 82 Einkommensteuergesetz (EStG) die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Ehepartner, die selbst nicht pflichtversichert sind, kommen z.T. in den Genuss einer Förderung, wenn sie gemäß § 26 Abs. 1 EStG veranlagt werden. Voraussetzung für den nicht rentenversicherungspflichtigen Ehepartner ist, daß er einen eigenen Altersvorsorgevertrag nach dem AVmG abschließt. Zu den Begünstigten gehören u.a. auch Handwerker, solange sie pflichtversichert sind und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.

2. Welche Vergünstigung erhalten die förderberechtigten Personen?

In einen Altersvorsorgevertrag fließen zunächst einmal der Eigenbeitrag der förderberechtigten Person. Darüber hinaus werden jedem geförderten Altersvorsorgevertrag staatliche Zulagen direkt in den Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Den Gesamtbeitrag aus Eigenleistung und Zulage, jedoch höchstens die maximalen Förderbeträge (vgl. Tabelle Ziffer 3), kann der Begünstigte als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis größer ist als die in den Vertrag geflossenen staatlichen Zulagen. Ist die Steuerersparnis größer, erhält der Begünstigte die Differenz zwischen Steuerersparnis und Zulage erstattet bzw. gutgeschrieben (sog. "Günstigerprinzip"). Ist die Zulage insgesamt gleich oder höher als die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug, bleibt es bei der Zulage.

3. Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Die staatliche Zulage besteht aus zwei Elementen:

  1. die Grundzulage
  2. die Kinderzulage(n)

Diese Zulagen sind betragsmäßig festgeschrieben. Bis zum Jahr 2008 werden die Zulagen im Zwei-Jahres-Rhythmus angehoben.

In vollem Umfang kommt der Steuerpflichtige nur dann in den Genuss der Zulagen, wenn er einen Mindesteigenbeitrag leistet. Zahlt er weniger in den Vertrag ein, kürzt der Staat anteilig die Zulagen. Der Mindesteigenbeitrag richtet sich nach einem festgelegten Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts des Vorjahres.

Jahre

Mindesteigenbeitrag X % des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts abzüglich Zulage

Grundzu-lage

Kinderzulageje begünstigtes Kind

Höchstförder-betrag pro Jahr inklusive Zulagen

2002 - 2003

1%

38 €

46 €

525 €

2004- 2005

2%

76 €

92 €

1.050 €

2006 - 2007

3%

114 €

138 €

1.575 €

ab 2008

4%

154 €

185 €

2.100 €

 

Unterschreitet der sich hieraus ergebende Mindesteigenbeitrag die vom Staat für notwendig erachtete Mindesthöhe, so muss der Steuerpflichtige mindestens den Sockelbetrag in den Altersvorsorgevertrag einzahlen.

 

Dieser beträgt:

Sockelbeträge

2002- 2004 pro Jahr

ab 2005 pro Jahr

Zulageberechtigt, kein Kind zu berücksichtigen

45 €

90 €

Zulageberechtigt, ein Kind zu berücksichtigen

38 €

75 €

Zulageberechtigt, zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen

30 €

60 €

Jeder förderberechtigten Person steht für sich eine Grundzulage zu. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern erhält auch der nicht versicherungspflichtige Ehegatte eine Grundzulage unter zwei Voraussetzungen:

Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das Kindergeld gezahlt wird. Bei Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG wird das Kind grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Die Kinderzulage wird dem Vater gutgeschrieben, wenn beide Elternteile dies beantragen.

4. Wie sieht das Altersvorsorgeprodukt aus?

Es muß sich um ein Produkt handeln, das nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert wurde. Das ist eine Rentenversicherung mit einer lebenslang garantierten Altersrente, die laufend an die jeweiligen aktuellen Förderstufen angepaßt wird. Der Rentenbeginn kann flexibel ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gewählt werden. Die üblichen Überschüsse erhöhen die Leistungen. Das Produkt bietet außerdem Transparenz über die Verwendung Ihrer Beiträge.

5. Wie werden die Leistungen versteuert?

Wirtschaftlich gesehen, werden die Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge aus unversteuertem Einkommen finanziert. Aus diesem Grunde sind die Rentenleistungen aus dem Altersvorsorgevertrag in vollem Umfang zu versteuern und nicht nur mit dem sogenannten Ertragsanteil.

Es kann aufgrund des Förderverfahrens oder aufgrund Ihrer Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden, daß in den Altersvorsorgevertrag Beitragsteile fließen, die nicht den neuen Zulagenvoraussetzungen entsprechen. Steuerlich besteht der Vertrag dann aus 2 unterschiedlich geförderten Teilen. Die Beitragsanteile des nicht nach dem Altersvermögensgesetz geförderten Teils können - wenn überhaupt noch ein Spielraum besteht - nur in sehr geringem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dafür sind die hierauf entfallenden Renten nicht voll steuerpflichtig. Vielmehr zählt - nach der derzeitigen steuerlichen Regelung - nur der sogenannte Ertragsanteil aus den garantierten Rentenleistungen und den aus der Überschußbeteiligung stammenden Renten zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG).

 

6. Was muss ich tun, um die Förderung zu erhalten?

Ihr Anspruch auf Zulage entsteht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie für Ihren begünstigten Altersvorsorgevertrag Beiträge gezahlt haben (Beitragsjahr). Das Antragsverfahren wird von der Lebensversicherungsgesellschaft abgewickelt, Sie erhalten von dort alle erforderlichen Unterlagen. Die Zulagen überweist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (als zentrale Stelle gemäß § 81 EStG) direkt auf Ihren Vertrag.

7. Kann ich angespartes Kapital aus begünstigten Verträgen für eine Wohnung verwenden?

Sie können aus Ihrem geförderten Altersvorsorgevertrag förderunschädlich Kapital entnehmen. Voraussetzung:

Sie verwenden dieses Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer Ihren eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in Ihrem eigenen Haus in Deutschland oder für eine selbstbewohnte Ihnen gehörende Eigentumswohnung (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Die Kapitalentnahme muss mindestens 10.000 € betragen und darf 50.000 € nicht überschreiten. Bis zum vollendeten 65. Lebensjahr müssen Sie den entnommenen Kapitalbetrag wieder in einen begünstigten Altersvorsorgevertrag zurückzahlen. Für den entnommenen Betrag werden während des Entnahmezeitraumes anteilig keine Zinsen und Überschüsse gutgeschrieben.

8. Was geschieht, wenn ich die Leistungen aus dem Vertrag nicht entsprechend den Vorschriften verwende?

Erfolgen die Leistungen aus dem geförderten Altersvorsorgevertrag nicht in gleichbleibenden oder steigenden Renten an Sie, so sind die auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Zulagen und Steuerersparnisse zurückzuzahlen. Gleiches gilt auch, wenn die Auszahlung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr oder vor dem Beginn einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt. Die Versicherungsgesellschaft ist dann verpflichtet, die Zulage einzubehalten und diese an die zentrale Stelle zu überweisen.

9. Was passiert im Todesfall?

Wird im Todesfall das Kapital an die Hinterbliebenen ausgezahlt, so sind auch hier die auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Zulagen und Steuerersparnisse zurückzuzahlen.

Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Kapital in einen eigenen begünstigten Altersvorsorgevertrag einzahlt und sofern die beiden Ehegatten zuvor nach § 26 Abs. 1 EStG veranlagt wurden.

 

 

10. Welche Summe sollte ich jährlich ansparen?

Es sollte jährlich zunächst 1 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens angespart werden. Alle zwei Jahre steigt der Betrag um ein weiteres Prozent, bis im Jahr 2008 die maximalen 4 % erreicht sind. Selbstverständlich können Sie auch einen geringeren Betrag (mindestens den Sockelbetrag - siehe oben) ansparen. Dann vermindert sich aber die staatliche Zulage entsprechend.

11. Erhalte ich die Zulage monatlich oder jährlich? Kann ich die Beiträge monatlich zahlen?

Die staatliche Zulage erhalten Sie jährlich. Diese wird in einer Summe von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentrale Stelle an das Lebensversicherungsunternehmen überwiesen sobald Ihr Zulagenanspruch festgestellt wurde. Sie können die Beiträge an das Lebensversicherungsunternehmen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder auch jährlich zahlen.

12. Ab wann beginnt die staatliche Förderung? Kann ich heute schon einen Vertrag abschließen?

Grundsätzlich gilt: Je eher Sie Ihre Versorgungslücken schließen, desto besser. Gefördert wird die AvmG-Rente ("Riester-Rente") aber erst ab 2002, Beiträge in 2001 werden nicht gefördert.

13. Bin ich gesetzlich gezwungen, solche Verträge abzuschließen?

Nein. Die Vereinbarung und Einzahlung in Altersvorsorgeverträge ist keine Pflicht. Es liegt aber dennoch in Ihrem Interesse aufgrund der Reformeinschnitte geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Es kann sogar weit zweckmäßiger für Sie sein mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen einer Entgeltumwandlung den Abschluß einer "klassischen" Direkt-Versicherung (nicht "Riester-Variante") und / oder die Einrichtung einer Unterstützungskasse zu vereinbaren.

14. Mir fehlt das Geld, um noch einen Riester-Vertrag zu zahlen. Soll ich meine bisherige Kapitalversicherung umstellen?

Die ersetzende (nicht ergänzende) Altersvorsorge nach dem AvmG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung entstehenden neuen Versorgungslücken zu schließen. Wenn also nun ein Altvertrag in einen förderfähigen Vertrag umgestellt wird, schließen Sie zwar die neue Lücke, allerdings wird dann die ursprüngliche Versorgungslücke wieder aufgerissen.

 

15. Das macht keinen Sinn?

Auch eine Kündigung oder Beitragsfreistellung kommt nicht in Betracht, denn auch hier reißen Sie die ursprüngliche Versorgungslücke auf. Darüber hinaus steht - zumindest in den ersten Jahren den bisher gezahlten Beiträgen keine entsprechende Leistung gegenüber. Sie brauchen also beide Verträge. Aus diesem Grund empfehlen wir die Umstellung von Altverträgen nicht.

Anmerkung: Einzelberatungen von Privatpersonen zu Fragen des AVmG außerhalb einer Firmen-Beratung zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung führen wir nur gegen Honorarvereinbarung durch: 

Honorar € 100,-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer.

PETER ODENDAHL & CO.

VERSICHERUNGSMAKLERGESELLSCHAFT MBH

Ursprung: 1956

Firmensitz München - Handelsregister München  HRB 78443 - Geschäftsführer: Peter Odendahl 



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