Berufsbild des Versicherungsmaklers
1. Der Versicherungsmakler ist ein von den Parteien des Versicherungsvertrages rechtlich und wirtschaftlich unabhängiger Versicherungsvermittler. Er ist Bundesgenosse seiner Mandanten und kann deren Vertreter in allen Versicherungsangelegenheiten des Privatversicherungsrechts sein. Der Versicherungsmakler ermittelt sachverständig den Versicherungsbedarf seiner Mandanten und gestaltet in ihrem Auftrag und nach ihren besonderen Bedürfnissen die Versicherungsvertragsentwürfe und vermittelt nach Auftragserteilung den Abschluß der Verträge im nationalen und bei besonderer Auftragserteilung im internationalen Markt. Nach Abschluß der Verträge kann er mit Geschäftsbesorgungen zu den Verträgen nach dem Inhalt des jeweiligen Versicherungsmaklervertrages oder Versicherungsmaklerrahmen-Vertrages beauftragt werden; hierzu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber den Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsmakler hat in der Regel für seine Mandanten aktive Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft.
2. Versicherungsmakler ist nicht, wem die nach dem Berufsbild erforderliche Unabhängigkeit fehlt, weil
· die Geschäftsanteile oder Aktien ganz oder teilweise von einem Unternehmen der versicherungsnehmenden Wirtschaft gehalten werden oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem solchen Unternehmen besteht;
· die Geschäftsanteile oder Aktien ganz oder teilweise von einem Unternehmen der versicherungsgebenden Wirtschaft oder für ein solches Unternehmen gehalten werden oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem solchen Unternehmen besteht; eine Agentur, oder eine agenturähnliche Bindung zu, oder eine sonstige rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von einem oder mehreren Versicherern besteht.
· Es gilt auch derjenige nicht als Versicherungsmakler, der durch die Mitgliedschaft in einer bestimmten berufsständischen Vereinigung zu erkennen gibt, daß er sich nicht ausschließlich dem Berufsbild des Versicherungsmaklers verpflichtet fühlt.
3. Deutsche Versicherungsmakler haben
· ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,
· ihr Gewerbe als Versicherungsmakler ordnungsgemäß angemeldet und
· sind als Versicherungsmakler im Handelsregister des für ihren Geschäftssitz zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
· Sie müssen darlegen und nachweisen, daß sie folgende aufgeführte Voraussetzungen erfüllen:
A. Objektive Voraussetzungen
· Versicherungsmakler sind nur Firmen, die ausschließlich das Versicherungsmaklergeschäft betreiben
· Bei Firmen die noch nicht drei Jahre bestehen oder noch nicht drei Jahre als Versicherungsmakler tätig sind, ist es erforderlich, daß der Inhaber oder die Mehrheit der persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder drei Jahre in einer Versicherungsmaklerfirma in gehobener Position tätig waren oder mindestens fünf Jahre als hauptberuflicher Versicherungsvertreter tätig waren oder mindestens fünf Jahre bei einer Versicherungsgesellschaft in mehreren Fachabteilungen gearbeitet haben.
· Jede Versicherungsmaklerfirma muß den Hinweis "Versicherungsmakler" in ihrem Briefkopf führen. Assekuranz-Makler, Assekuranz-Comtoir oder Assekuranz-Kontor sind gleichwertig. Gedruckte Hinweise auf Nebentätigkeiten als Ergänzung der Berufsbezeichnung sind unzulässig.
· Die Versicherungsmaklerfirma muß nachweisen, daß
es eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens DM 2 Millionen und ausreichendem Deckungsumfang abgeschlossen hat und aufrechterhält.
· Versicherungsmakler müssen einen guten Leumund haben.
· Versicherungsmakler dürfen nicht in Konkurs gegangen sein. Bei Gesellschaften gleich welcher Rechtsform gilt dies für alle Gesellschafter und Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
B. Subjektive Voraussetzungen
· Der Inhaber, die persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder eines Versicherungsmaklers müssen eine ausreichende Kenntnis der Versicherungswirtschaft und der Versicherungstechnik besitzen (Deckungsarten, Deckungsmöglichkeiten, Bedingungswerke, Prämienrichtlinien etc.) und über eine ausreichende Kenntnis im Versicherungsvertragsrecht sowie im einschlägigen Steuerrecht verfügen.
· Sie müssen insbesondere in der Lage sein
· aus eigener Kenntnis und Erfahrung die Versicherungsbedürfnisse des Versicherungsnehmers zu ermitteln und ein Deckungsmodell zu entwickeln und zu erläutern;
· die Sachkunde besitzen, die zur detaillierten Überprüfung von Versicherungsverträgen und zur selbständigen Gestaltung solcher Verträge erforderlich ist,
· die Auftragsabwicklung zu abgeschlossenen Versicherungsverträgen durchführen können;
· zur Hilfe und Unterstützung der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) auch bei komplizierten Schadenregulierungen in den Sparten befähigt sein, zu denen Maklerverträge geschlossen werden;
· die grundlegende Sachkunde auf dem Gebiet des Versicherungsmaklerrechts besitzen, die zur sachgerechten Gestaltung von Versicherungsmakler-Rahmen-Verträgen, von Versicherungsmakler-Verträgen,und von Vollmachten erforderlich ist.
· Bei einer Mehrheit der in Ziff. 3. A) genannten Personen genügt es, wenn die persönlichen Voraussetzungen von der überwiegenden Zahl der genannten Personen erfüllt werden.
PETER ODENDAHL & CO.
VERSICHERUNGSMAKLERGESELLSCHAFT MBH
Ursprung: 1956
Firmensitz München - Handelsregister München HRB 78443 - Geschäftsführer: Peter Odendahl
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