Neuregelung der Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.01
Hauptpositionen
AUSGANGSLAGE
Nach der bisherigen Regelung konnte ein Sozialversicherter, der vermindert
erwerbsfähig wird, entweder eine Berufs- oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente
beziehen. Die Bundesregierung ging aus fiskalischen Gründen und zur Korrektur
von Plänen der Vorgängerregierung eine Reform dieser Renten an, die sie aus
dem Gesamtpaket der Rentenstrukturreform herauslöste. Die Reform trat am
01.01.2001 in Kraft.
ZIEL DER REFORM
Mit dieser Reform will sich die gesetzliche Rentenversicherung allmählich aus
diesen Verantwortungsbereichen zurückziehen und verstärkte Anreize für die
private Vorsorge schaffen.
EIN GROSSER UND WACHSENDER KREIS VON BETROFFENEN
In den letzten Jahren ist die Zahl der Antragsteller stark angestiegen: So
gingen 1999 fast 324.000 Anträge auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
ein, rund 37% mehr als 1998. Diese Tendenz wird sich fortsetzen, da dieses Jahr
bis Ende Oktober schon fast 266.000 Antragstellungen gemeldet wurden. 1998 war
das Durchschnittsalter der Antragssteller bei Männern 53,7Jahre, bei Frauen
50,6 Jahre.
WICHTIGE INFORMATIONEN
Neuregelung für alle ab 2001 neu beginnenden Renten
An die Stelle der alten Regelung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente tritt
eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Das neue Recht betrifft alle Renten,
für die ein Anspruch ab dem 01.01.2001 entsteht.
Die neue Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente erhält, wer eingeschränkt oder gar nicht mehr
erwerbsfähig ist. Diese Rente ist zweistufig und wird damit entweder in voller
Höhe oder hälftig ausbezahlt. Welche Stufe auf den Antragsteller zutrifft,
hängt von seinem "Restleistungsvermögen" auf dem "allgemeinen
Arbeitsmarkt" ab:
Vorgezogene Erwerbsminderungsrenten
Wer vor dem 63. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nimmt, muss
für jeden Monat einen Abschlag von 0,3% verkraften. Dieser Abschlag beträgt
jedoch insgesamt höchstens 10,8%. Die Reform mildert die Wirkung dieser
Abschläge jedoch dadurch, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60.
Lebensjahr voll als Zurechnungszeit angerechnet wird (und nicht nur, wie nach
geltendem Recht, zu einem Drittel). Das neue System stellt den Versicherten
damit so, als ob er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. Im Vergleich
zum geltenden Recht sinkt dadurch die durchschnittliche Rentenhöhe dennoch um
durchschnittlich 3%.
Teilweiser Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähig ist, wer in seinem Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nur
noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbar
Gesunder erhält. Bislang beträgt die Berufsunfähigkeitsrente zwei Drittel der
vollen Erwerbsunfähigkeitsrente. Das ändert sich ebenfalls ab dem 01. Januar
2001 - abhängig davon, wann die Versicherten geboren wurden:
BEURTEILUNG DER REFORM
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Dies ist eine allgemeine Darstellung. Für alle Detailfragen wie z. B. Rentenbeginn, Rentenzahlung, Hinzuverdienst, etc. gilt ausschließlich der Gesetzestext. Weitere Informationen liefern die Veröffentlichungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
| Sonderinformation der BfA (PDF-Datei 222 kb) |
Hinweis: Angaben zur Sozial-Versicherung sind immer nur zeitbezogen, da nach den Erfahrungen der letzten ca. 45 Jahre das System von allen Regierungen laufend gesetzlich manipuliert wurde. Die kommenden Probleme in den nächsten Jahren und Jahrzehnten lassen weitere Manipulationen erwarten. Betroffene sollten daher ihre individuelle Situation prüfen, alle kommenden Änderungen laufend überwachen und nicht vergessen rechtzeitig privat vorzusorgen.
PETER ODENDAHL & CO.
VERSICHERUNGSMAKLERGESELLSCHAFT MBH
Ursprung: 1956
Firmensitz München - Handelsregister München HRB 78443 - Geschäftsführer: Peter Odendahl