EMail an das Zweite Deutsche Fernsehen vom 14.12.2000
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie strahlten am 14.12.00 - 02:40 Uhr im ZdF eine Sendung mit Gerichtsverhandlungen aus (fortlaufende Serie).
Es wurde unter anderem ein Urteil in einer Deckungsklage gegen einen Haftpflichtversicherer (Pseudonym: SECURA-Versicherung) gefällt.
Sachverhalt: Eine Frau hat im Wohnzimmer ihres Freundes eine Kerze die kunstvoll in ein Gesteck drapiert war angezündet aber im anschließenden "Schäferstündchen" vergessen nach der Kerze zu sehen. Im Wohnzimmer brach ein Brand aus. Die Frau wurde von Ihrem Freund auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Privat-Haftpflichtversicherer der Frau lehnte Versicherungsschutz ab unter Hinweis auf (1) grobe Fahrlässigkeit und (2) wegen vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen.
Der Amtsrichter erwähnte daß es ist nicht erforderlich sei auf den vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen einzugehen, da im Versicherungsvertrags-Gesetz grob fahrlässiges Handeln ein Risikoausschluß sei.
Die Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz wurde abgewiesen.
Es handelt u. E. sich um ein eindeutiges Fehlurteil und zwar aus folgenden Gründen:
§ 61 Versicherungsvertrags-Gesetz lautet wie folgt: >>Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt<<. § 61 VVG ist ein subjektiver Risikoausschluß. § 61 VVG ist aber für die Haftpflichtversicherung nicht anwendbar. Für die Haftpflichtversicherung gilt § 152 VVG. § 152 VVG lautet: >>Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat<<. §152 VVG schränkt also § 61 VVG ein (BGH VersR 63, 742, Schleswig VersR 84, 954) und ist wie dieser ein subjektiver Risikoausschluß (BGH VersR 71,239, ÖOGH VersR 80, 883) Der Haftpflichtversicherer haftet für jede, auch grobe Fahrlässigkeit (was nicht sittenwidrig ist, BGH 7, 311, 324) und für Vorsatz ohne Widerrechtlichkeit. Nur bei vorsätzlicher, widerrechtlicher Herbeiführung ist die Haftung ausgeschlossen (BGH aaO).
Ergebnis: Da ein subjektiver Risikoausschluß nicht vorlag, kann aus diesem Grunde der Versicherungsschutz vom Haftpflichtversicherer nicht verweigert werden.
Wenden wir uns dem vermuteten, relevanten objektiven Risikoausschluß zu. In den meisten Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung heißt es unter: Nicht versicherte Risiken: Besondere Bedingungen für Brand- und Explosionsschäden: >>Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei<<.
Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind zunächst einmal Gesetze oder Verordnungen. So gibt es z.B. in Bayern und Schleswig-Holstein eine Landes-Verordnung zur Verhütung von Bränden, in der unter anderem ausgeführt wird, daß vorschriftswidrig handelt, wer Zündwaren und Feuerzeuge an Kinder unter 12 Jahren abgibt oder diese so verwahrt, daß sie Kindern ohne weiteres zugänglich sind (z.B. §§ 15,19 der Landes-Verordnung über die Verhütung von Bränden (Brandverhütungs-Verordnung vom 21.6.76) des Landes Schleswig-Holstein. Der Verstoß gegen diese Vorschrift bedeutet eine Ordnungswidrigkeit und ist in diesem Zusammenhang vorschriftswidrig im Sinne der Besonderen Versicherungsbedingungen (BBR). Wenn demnach Kinder unter 12 Jahren unter den, in den genannten Landes-Verordnungen geschilderten Umständen an Zündhölzer gelangen und damit einen Brand verursachen, besteht kein Versicherungsschutz. Die Streichhölzer gelten als brennbare Stoffe im Sinne der Ausschlußklausel, so daß insgesamt vorschriftswidrig der Umgang mit brennbaren Stoffen vorliegt, der zu einem Schaden geführt hat (Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgerichts VersR 1981, 1045 ff.).
Nach der Klausel muß der Schaden dadurch entstanden sein, daß ein Verstoß gegen Vorschriften gerade beim Umgang mit den Betriebsstoffen begangen wurde. Es kann also nur auf solche Vorschriften ankommen, die unmittelbar den Umgang mit den Betriebsstoffen regelt (BGH VersR 1970,1121 ff.).
Für das Anzünden einer Kerze in einem Gesteck durch einen Erwachsenen gibt es keine behördlichen Vorschriften. Eine Kerze und ein Gesteck sind zudem keine brennbaren Stoffe (auch wenn sie brennen können, auch ein Küchenschrank aus Holz kann brennen) im Sinne der Risikoausschluß-Klausel.
Ergebnis: Da ein objektiver Risikoausschluß gleichfalls nicht vorliegt, kann auch aus diesem Grunde der Versicherungsschutz vom Haftpflichtversicherer nicht verweigert werden.
Da sich der beklagte Haftpflichtversicherer im Prozeß auf keine anderen Leistungsverweigerungsgründe gestützt hat, liegen solche offensichtlich auch nicht vor. Der Haftpflichtversicherer hätte also zur Gewährung von Versicherungsschutz verurteilt werden müssen.
Exkurs: Bei einer Hausratversicherung hätte sich der Sachverhalt anders dargestellt, da im Sinne von § 61 VVG grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hätte. Da aber die Freundin des Wohnungseigentümers im versicherungsrechtlichen Sinne nicht sein Repräsentant ist, hätte auch der Hausrat-Versicherer Versicherungsschutz gewähren müssen. Bei einem - je nach Fallgestaltung - möglichen Regreß gemäß § 67 VVG wird wieder der Privathaftpflichtversicherer in Anspruch genommen (siehe oben).
Wir vermuten, daß es sich beim Amtsrichter in Ihrer Sendung um einen Schauspieler gehandelt hat und die zuständige ZDF-Redaktion den Sachverhalt juristisch nicht überblicken konnte. Sollte es sich beim Amtsrichter als Schauspieler tatsächlich um einen Juristen gehandelt haben, kann festgestellt werden daß der betreffende Jurist das Versicherungsvertragsrecht nicht richtig überblickt bzw. nicht richtig interpretiert hat.
Da solche Fernsehsendungen bei den Zuschauern weitreichende Konsequenzen haben können, empfehlen wir eine Richtigstellung in der nächsten Sendung.
Anmerkung: Wir werden diesen Brief in unseren Web-Site unter
www.odendahl.com aufnehmen.-.-.-.-.-.-.-.-
Am 27.02.2001 antwortet das ZdF wie folgt:
-.-.-.-.-.-
Wir haben am 27.02.2001 via email wie folgt geantwortet:
VVG - § 91. [Zahlungsfrist bei Gebäudeversicherung]
Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
VVG - § 61. [Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls]
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
§ 61 VVG ist aber auch nicht anwendbar, da für den Teil des VVG der die Haftpflichtversicherung betrifft (§§ 149 ff. VVG) nur § 152 VVG anwendbar sein kann. Diese Rechtsnorm lautet:
VVG - § 152. [Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls]
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
Der subjektive Risikoausschluß gemäß § 152 VVG erstreckt sich nur auf Vorsatz nicht (!!!) auf grobe Fahrlässigkeit. Frau Sonnenbach hat also bei intaktem Versicherungsvertrag für den gegenständlichen Fall eindeutig Versicherungsschutz. Es liegt weder ein subjektiver noch ein objektiver Risikoausschluß vor. Zu den Details verweise ich auf meine email-Nachricht (die Sie freundlicherweise angefügt haben).
Die Frage der Verschuldensquote (§ 249 BGB) von Frau Sonnenbach und damit die Höhe der Anspruchsbefriedigung des Anspruchstellers durch ihren Haftpflichtversicherer teilweise oder ganz, ist eine ganz andere Frage. Auf Grund der üblichen Deckungssummen von Privathaftpflichtversicherungsverträgen scheidet jedenfalls eine Eigenleistung von Frau Sonnenbach aus.
Ihre sog. Vergleichsurteile sind keine brauchbaren "Vergleichsurteile". Bei den angezogenen Urteilen handelt es sich um Urteile zu Hausratversicherungen - für diese Vertragsform gilt selbstverständlich § 61 VVG. Es ist aber nicht der eigene Hausrat von Frau Sonnenbach teilweise verbrannt sondern in der Wohnung ihres Freundes dessen Hausrat. Deswegen ist nicht die Hausratversicherung von Frau Sonnenbach, sondern ihre Privathaftpflichtversicherung angesprochen. Ist das so schwer, dies auseinander zuhalten?
Im Übrigen habe ich diesen Fall - da er von allgemeinem Interesse sein könnte in meine Web-Seiten aufgenommen und werde auch meine heutige Antwort als Ergänzung aufnehmen. ( http://www.odendahl.com/8_archiv/001214_zdf_fehlurteil.htm )
Mit freundlichem Gruß
Peter Odendahl, Versicherungsmakler
P.S. Ihre Anrede . . . Frau Kramer - beruht sicher auf einer Verwechslung.
PETER ODENDAHL & CO.
VERSICHERUNGSMAKLERGESELLSCHAFT MBH
Ursprung: 1956
Firmensitz München - Handelsregister München HRB 78443 - Geschäftsführer: Peter Odendahl
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